Die Anfängeroperation (eBook)

Zwischen Patientenrechten und Ausbildungsnotwendigkeit

(Autor)

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2007 | 2007
XII, 257 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-69099-3 (ISBN)

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Die Anfängeroperation - Rolf Mehringer
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Ersteinsatz bei der 'Anfängeroperation': die rechtlichen Besonderheiten zum Schutz von Patienten. Der Autor legt den Schwerpunkt auf die Reichweite des Begriffs der 'Anfängeroperation' wie ihn der Bundesgerichtshof prägte und auffasst. Aufklärungspflicht vor einer Anfängerbehandlung für Anfänger, Ausbilder, Chefärzte und Klinikträger. Plus: Haftungsprobleme, Sorgfaltsmaßstab, Beweislastverteilung im Fall der fehlgeschlagenen Anfängeroperation.

Vorwort 6
Inhaltsverzeichnis 7
A Problemstellung 12
I. Zwischen Patientenrechten und Ausbildungsnotwendigkeit 12
II. Gang der Darstellung 15
B Begriff und Wirklichkeit 18
I. Entstehung - Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs 18
1. Prozessgeschichte 19
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs 20
II. Terminologie 23
1. „Anfanger" - Der personliche Anwendungsbereich 23
2. „Operation" - Der sachliche Anwendungsbereich 37
III. Organisation 41
1. Horizontale Arbeitsteilung 42
2. Vertikale Arbeitsteilung 44
C Vertragliche Grundlagen 48
I. Allgemein 48
II. Stationare Behandlungsverhaltnisse 50
1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag 52
2. (Auf-) Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag 54
3. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Sondervereinbarung 55
III. Ambulante Behandlungsverhaltnisse 57
1. Einsatzbereich des Anfangers 58
2. Einzel- und Gruppenpraxis 59
IV. Besondere Behandlungsverhaltnisse 64
1. Ambulante Krankenhausbehandlung 64
2. Notfallmedizin 66
D Besondere Verkehrspflichten 70
I. Mogliche Erweiterung der Aufklarungspflicht 70
1. Einwilligung und Aufklarung, conditio sine qua non 71
2. Die Aufklarung vor dem arztlichen Heileingriff 72
II. "Negative Ubernahmepflicht'' - Ubernahmeverschulden 89
1. Prufungs- und Uberweisungspflicht 90
2. Inhaltliche Anforderungen 94
3. Zusammenfassung 98
III. Erhohte Dokumentationspflicht 99
1. Allgemeine Grundsatze 99
2. Ausgestaltung der Dokumentationspflicht 102
3. Anforderungen fur die Anfangeroperation 108
4. Zusammenfassung 112
IV. Besondere Organisationspflichten 113
1. Aufsichtspflicht 114
2. Organisationspflichten im engeren Sinn 125
3. Zusammenfassung 129
E Haftung nach fehlgeschlagener Anfangeroperation 132
I. Passivlegitimation und Haftungsgrundlage 132
1. Keine spezialgesetziichen Haftungsgrundlagen 132
2, Vertrag 135
3. Quasivertragliche Haftung 144
4. Delikt 145
II. HaftungsmaBstab 152
1. Sorgfalt als zentrales Element 153
2. Konkretisierung des SorgfaltsmaBstabs 157
3. Besonderer AnfangermaBstab 171
Ill. Besondere Behandlungsfehler 203
1. Ubernahmefehler bzw. -verschulden 204
2. Organisationsfehler bzw. -verschulden 207
F Beweislast 214
I. Allgemeine Beweisgrundsatze in der Arzthaftung 214
II. Besondere Beweiserleichterungen bei der Anfangeroperation 217
1. Fehlerhafte Dokumentation 218
2. Fehlgeschlagene Anfangeroperation 220
III. Anfangerspezifische Problematik des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB 225
G Gesamtbetrachtung und Ausblick 230
I. Zusammenfassung der Ergebnisse 230
II. AbschlleBende Bewertung 241
Literatur 245

D Besondere Verkehrspflichten (S. 59-60)

Im Mittelpunkt der Diskussion um die Anfangeroperation steht das Risiko, welches das Handeln eines unerfahrenen Arztes mit sich bringt. Um eine sinnvolle praktische Ausbildung der Arzteschaft fur die Zukunft nicht zu verhindern, gilt es Voraussetzungen zu schaffen, unter denen auch der unerfahrene Arzt praktisch am Patienten tatig werden kann, ohne fur den Patienten eine unbotmaßige Gefahr hervorzurufen. Bildlich gesprochen bedarf es besonderer, flankierender bzw. neutralisierender Maßnahmen, die das Übergewicht des Ausbildungsrisikos zugunsten der Sicherheit des Patienten wieder ausgleichen und die - insbesondere auch als Pendant zur fehlenden Aufklarungspflicht - die Anfanger- und Patienteninteressen in Einklang bringen.

Diesem Anliegen hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung besonders angenommen und zu verschiedenen Pflichten Stellung genommen, deren besondere Beachtung im Rahmen einer Anfangeroperation einen Ausgleich zwischen Patientenrechten und Ausbildungsnotwendigkeit schaffen konnten.

I. Mogliche Erweiterung der Aufklarungspflicht

Es ist hinlanglich bekannt, dass jedem arztlichen Eingriff eine Aufklarung durch den behandelnden Arzt vorausgehen muss, denn salus et voluntas aegroti suprema lex". Welchen Inhalt eine solche Aufklarung hat, warum sie erforderlich ist und vor allem weshalb diese Fragen von entscheidender Bedeutung für die Anfangeroperation sind, soil das nachste Kapitel zeigen. Da jedoch die Aufklarung ein wesentliches Thema des Arztrechts ist, das standig zu einer „Flut der Veroffentlichungen und Urteile" führt, sollen im Rahmen der folgenden Erorterungen nur Grundzüge dargestellt werden und das Hauptaugenmerk auf die Auswirkungen für den Berufsanfangereinsatz gerichtet werden.

1. Einwilligung und Aufklarung, conditio sine qua non

Der ärztliche Heileingriff setzt eine Einwilligung voraus. Bereits das Reichsgericht hat festgestellt, dass ein medizinischer Eingriff im Falle der fehlerhaften oder eigenmachtigen Durchfiihrung eine Korperverletzung und damit einen Haftungsfall darstellen kann. Es ergibt sich bereits aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht, dass eine rechtmäßige Behandlung (volenti non fit iniuria) von der Einwilligung des Patienten von umfasst sein muss, es muss ein sog. „informed consent" vorliegen. In diesem Zusammenhang spricht das Bundesverfassungsgericht von einem „von der Verfassung geforderten normativen Kernbereich der Einwilligung und - in ihrem Rahmen - der ärztlichen Aufklarung". Diese Einwilligung kann der Patient aber nur dann geben, wenn er liber die Art und Weise, Folgen und Risiko sowie den Umfang der arztlichen Maßnahme entsprechend informiert worden ist. Er muss soweit informiert sein, dass er nicht nur „Objekt" der Behandlung ist, sondern mitentscheiden kann.

Die Aufklarung muss demnach die erforderliche Einwilligung ihrem materiellen Sinn nach ausfullen. Ziel ist es, dem Patienten die Voraussetzungen zu geben, über die bevorstehenden Behandlungen eine wohl überlegte Entscheidung treffen zu konnen, die das Ergebnis einer Abwagung von Risiko und Nutzen darstellt. Er soil dem Arzt als „verständiger Partner" gegenüberstehen können und sich nicht „blind" in dessen Hände begeben, wie dies früher der Fall war. Dabei zeigt sich, welche Rolle die Aufklarung im Rahmen der arztliche Behandlung einnimmt. Sie gibt den Inhalt der rechtfertigenden Einwilligung vor. Der Patient kann nur in das einwilligen, was er auch weiß und der Arzt kann in Konsequenz auch nur in der Art und Weise vorgehen, in welche der Patient eingewilligt hat.

In Ausnahme dazu stehen offensichtlich die Falle der Notfallmedizin. Aufgrund der Notwendigkeit eines unverzüglichen ärztlichen Handelns kann in dieser Situation eine Einwilligung und demzufolge auch eine Aufklarung nicht zwingend erforderlich sein. Es würde eine Notfallrettung ad absurdum führen, wenn man in diesem Bereich erst warten müsste, bis der Patient in der Lage ist, aufgeklärt zu werden und dann seine Einwilligung geben zu konnen.

Erscheint lt. Verlag 16.5.2007
Reihe/Serie MedR Schriftenreihe Medizinrecht
Zusatzinfo XII, 257 S.
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Themenwelt Geisteswissenschaften Sprach- / Literaturwissenschaft Sprachwissenschaft
Medizin / Pharmazie
Recht / Steuern Öffentliches Recht
Schlagworte Anfänger • Ärzte • Aufklärung • Haftung • Klinik • Medizinrecht • Sorgfaltsmaßstab
ISBN-10 3-540-69099-9 / 3540690999
ISBN-13 978-3-540-69099-3 / 9783540690993
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