Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies (eBook)
300 Seiten
Wiley-VCH (Verlag)
978-3-527-84862-1 (ISBN)
Dieses Buch ist vergnügungssteuerpflichtig
Als Freiberufler und Gewerbetreibender müssen Sie in der Regel eine Einnahmen-Überschussrechnung machen. Worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie in diesem Buch. Michael Griga erklärt Ihnen, welche Wahlmöglichkeiten Sie zum Beispiel bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern besitzen und ob Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen sollten oder nicht. Sie erfahren, wie Sie die private und berufliche Nutzung von Telefon oder Fahrzeugen richtig erfassen und wie Sie Ihre Gewinne nicht nur mithilfe von Abschreibungen optimal über die Jahre verteilen.
Sie erfahren
- Wie Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen oder die Homeoffice-Pauschale nutzen
- Wie Sie die unterschiedlichen Pauschalen optimal ausnutzen und wann Sie lieber die Finger davon lassen
- Wie Sie mit raffinierten Steuertricks Geld sparen
Michael Griga (Diplom-Volkswirt) ist als Controller in einem weltweit führenden Technologiekonzern tätig und bestens mit kaufmännischen und steuerrechtlichen Fragen vertraut. Er hat bereits zahlreiche ... für Dummies-Bücher geschrieben.
Kapitel 1
Grundregeln und mögliche Anwender der Einnahmen-Überschussrechnung
IN DIESEM KAPITEL
- Die Grundregeln der Einnahmen–Überschussrechnung
- Die Ausnahmen von den Grundregeln
- Was zum Betriebsvermögen zählt
- Wer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf
In diesem Kapitel können Sie sich mit den Prinzipien der Einnahmen-Überschussrechnung vertraut machen, zum Beispiel mit dem Zu- und Abflussprinzip, inklusive des Ist- und Bruttoprinzips. Dabei geht es auch um die wichtigsten Ausnahmen von den Prinzipien der EÜR. Es folgt der feine Unterschied zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen mit all seinen Konsequenzen. Kennen Sie die Prinzipien und die feinen Unterschiede beim Vermögen, kann sich das für Sie finanziell durchaus lohnen. Anschließend sehen Sie, wer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf. Hierzu gibt es eine Übersicht, inwieweit Gewerbetreibende, Freiberufler und diverse Unternehmensformen die EÜR anwenden dürfen oder nicht.
Die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung
Die Einnahmen-Überschussrechnung besteht aus drei übersichtlichen Teilen:
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- Ermittlung des Gewinns
Dabei spielen auch Wertveränderungen Ihres Betriebsvermögens eine enorm wichtige Rolle. Nimmt etwas im Wert ab, stellt dieser Wertverlust eine Betriebsausgabe dar. Das kann zum Beispiel der Wertverlust Ihres Geschäftswagens sein.
In der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Andersrum haben Sie leider einen Verlust erlitten. Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also hauptsächlich auf den Zu- oder Abfluss von Geld an.
In Deutschland muss die Einnahmen-Überschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu müssen Sie sich, falls noch nicht geschehen, beim ELSTER-Portal anmelden. Zusätzlich müssen Sie ein Zertifikat anfordern, damit Sie sich bei künftigen Datenübertragungen immer authentifizieren können. Dann gilt Ihre online versendete Steuererklärung auch ohne eigenhändige Unterschrift. Anschließend können Sie loslegen und Ihre eingegebenen Daten an das Finanzamt übertragen, entweder indem Sie direkt in ELSTER die Anlage EÜR ausfüllen oder sich dafür eine bequeme Software kaufen.
Papierform: Die möglichen Ausnahmen
Das amtliche Formular EÜR in Papierform ans Finanzamt zu schicken, anstatt elektronisch zu übermitteln, ist heute nur noch auf Antrag in ganz bestimmten Härtefällen möglich. Das wären:
- Sie sind gar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Auf Steuerdeutsch: Sie sind nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wollen sie aber freiwillig erstellen, da Sie sich eine Steuerrückerstattung erhoffen oder sonst keine spannenden Hobbys haben.
- Sie sind Arbeitnehmer und machen nebenher etwas Selbstständiges oder irgendetwas anderes, zum Beispiel etwas Ehrenamtliches, bei dem von Ihrem Einkommen nicht automatisch Steuern abgezogen werden: Befreiung von der elektronischen Übermittlung, sofern diese Einkünfte nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben und Freibeträge 410 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
- Gemeinnützige Körperschaften mit Einkünften unter 35.000 Euro.
- Für Sie ist es nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, sich Zugang zu einem PC mit Internetzugang zu verschaffen, oder Sie wissen mit diesem ganzen Zeugs überhaupt nichts anzufangen. Mit anderen Worten: Sollten Sie so unterwegs sein, nimmt der Fiskus Ihr Geld gern auch auf Basis eines handschriftlich ausgefüllten amtlichen Formulars entgegen und zahlt dann auch gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurück.
Istrechnung: Das Zu- und Abflussprinzip
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dürfen Sie immer nur dann erfassen, wenn Geld geflossen ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist damit eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung oder noch einfacher gesagt, eine Geldrechnung. Im Vergleich zu buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden und Unternehmen bleibt Ihnen bei der Einnahmen-Überschussrechnung vieles erspart, so müssen Sie zum Beispiel keine Inventur durchführen und einzelne Bilanzposten bewerten. Forderungen und Verbindlichkeiten müssen Sie auch nicht berücksichtigen.
Das Fundament der Einnahmen-Überschussrechnung bildet das Zu- und Abfluss-prinzip. Bei diesem Prinzip kommt es auf den Geldfluss an. Wenn Sie beispielsweise am 10. Dezember Ihrem besten Kunden Herrn Müller eine Rechnung für eine erbrachte Leistung stellen und Ihr bester Kunde den Rechnungsbetrag Ihnen erst Ende Januar überweist, gehört die Betriebseinnahme ins neue Jahr. Es kommt also immer auf den Zeitpunkt des Zu- und Abflusses an, deshalb nennt man es auch Zu- und Abflussprinzip.
Manchmal wird das Zu- und Abflussprinzip auch als Istprinzip oder Istrechnung bezeichnet. Davon dürfen Sie sich nicht verwirren lassen, da damit dasselbe gemeint ist.
Das Bruttoprinzip
Mit dem Bruttoprinzip kommt nun die Umsatzsteuer ins Spiel. Unabhängig davon, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, sollten Sie das hier lesen, um nicht unnötig Geld zu verschenken, da die Handhabung der Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschussrechnung leider etwas kompliziert ist. Sie ist aber kein Hexenwerk mehr, wenn Sie die Grundregeln kennen.
Die erste Grundregel in der EÜR bei der Umsatzsteuer lautet: Dafür stehen Sie mit Ihrem Namen! Das bedeutet, dass Sie hier keinen Durchlauferhitzer für das Finanzamt spielen, sondern jede vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und jede verausgabte Umsatzsteuer, beziehungsweise Vorsteuer, als Betriebsausgabe ganz persönlich nehmen müssen.
Hier erfahren Sie zunächst alles Grundlegende über das Bruttoprinzip. In Kapitel 3 geht es dann ganz ausführlich um die Umsatzsteuer.
In der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erhaltene Umsatzsteuer zunächst einmal als Betriebseinnahme gilt und gezahlte Vorsteuer zunächst mal eine Betriebsausgabe darstellt. Im Gegensatz zu einer richtigen Bilanz mit doppelter Buchführung wird hier in der EÜR die vereinnahmte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuer also nicht komplett gesondert behandelt, was die Sache etwas schwierig macht. Aber dafür ist dieses Buch hier ja da.
Sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig
Zuerst zum Fall, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, also als Kleinunternehmer gelten. Hier stellt sich die Sache für Sie ziemlich einfach dar: Sie können ja gar keine Umsatzsteuer vereinnahmen, da Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Bleibt noch die gezahlte Umsatzsteuer, die übrigens im Fachjargon als Vorsteuer bezeichnet wird. Diese zählen Sie ganz einfach zu den Betriebsausgaben und fertig. Wenn Sie sich beispielsweise eine neue Schreibtischlampe für 100 Euro netto, also 119 Euro brutto gekauft haben, sind das 119 Euro Betriebsausgaben für Sie.
Sie sind umsatzsteuerpflichtig
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, zählt die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen. Dazu ein Beispiel: Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben. Die beiden Beträge werden in der EÜR innerhalb der Kategorie Betriebseinnahmen getrennt erfasst.
Wenn Sie vom Finanzamt in diesem Jahr eine Vorsteuererstattung aus Ihrer letztjährigen Steuererklärung zurückerhalten, zählt diese Steuererstattung zu Ihren Betriebseinnahmen im aktuellen Jahr. Dasselbe gilt, wenn Sie zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Hört sich schwierig an, ist es aber nicht. Denken Sie immer an das Zu- und Abflussprinzip, dann fällt die Zuordnung leicht: Es fließt Ihnen im laufenden Jahr Geld zu, in diesem Fall halt vom Finanzamt, also handelt es sich um Betriebseinnahmen.
So weit die schlechte Nachricht. Nun zur guten Nachricht: Die von Ihnen einkassierte Umsatzsteuer dürfen Sie zusätzlich als Betriebsausgabe ansetzen, wenn Sie sie mit Ihrer Umsatzsteuererklärung oder -Voranmeldung an das Finanzamt überweisen. Dazu wieder ein Beispiel. Ihre gesamte Geschäftstätigkeit bestand im letzten Jahr aus den zwei folgenden Vorgängen:
- Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben.
- Sie haben gestern Büromaterial für 10 Euro netto, also für 11,90 Euro brutto, gekauft.
Damit haben Sie 38 Euro Umsatzsteuer vereinnahmt und 1,90 Euro Vorsteuer bezahlt. Die Umsatzsteuer erfassen Sie als Betriebseinnahme, die Vorsteuer als Betriebsausgabe. Dann kommt der Tag, an dem Sie Ihre...
Erscheint lt. Verlag | 24.4.2024 |
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Reihe/Serie | Für Dummies |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Wirtschaft |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management | |
Schlagworte | Einnahmeüberschussrechnung • Einnahme-Überschuss-Rechnung • EÜR • Existenzgründer • Freiberufler • Gewinnermittlung • Kleingewerbe • Klein- u. mittelständische Unternehmen u. Existenzgründung • Ratgeber Wirtschaft • Rechnungswesen • Wirtschaft u. Management |
ISBN-10 | 3-527-84862-2 / 3527848622 |
ISBN-13 | 978-3-527-84862-1 / 9783527848621 |
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