Bilanzen richtig lesen (eBook)

Rechnungslegung nach HGB und IFRS
eBook Download: EPUB
2021 | 11. Auflage
XV, 267 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-77664-9 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Bilanzen richtig lesen - Eberhard Scheffler
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Bringt Licht in den Zahlen-Dschungel.
Rechnungslegung verstehen
muss jeder, der sich mit Wirtschafts- und Unternehmens­fragen auseinandersetzt. Die Beurteilung der Lage und Entwicklung eines Unternehmens sowie die darauf beruhenden Entscheidungen setzen ein solches Verständnis voraus. Das gilt sowohl für die Unternehmensführung und Aufsichtsräte, als auch für Aktionäre, Gesellschafter, Kreditgeber, Betriebsräte und Mitarbeiter.
Dieses Buch
erläutert in allgemein verständlicher Form und anhand zahlreicher Beispiele Inhalt und Aussagen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiger Unterlagen der Rechnungslegung. Die Neuauflage wurde grundlegend aktualisiert.
Ein Gewinn
für Studentinnen und Studenten sowie für Praktikerinnen und Praktiker in Unternehmen.

1Teil A

Einführung


I. Bilanzen richtig lesen?


Jeder Kaufmann und jedes Unternehmen muss zumindest jährlich „Bilanz ziehen“ und in Form von Bilanz und Gewinnverlustrechnung (G+V) „Rechnung legen“, um sich selbst und die mit dem Unternehmen verbundenen Anspruchsgruppen wie Investoren, Kreditgeber, Lieferanten und anderen Stakeholder über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu informieren.

Diese kaufmännische Rechnungslegung vollzieht sich in der Dokumentation der Geschäftsvorfälle (= Buchführung), der Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände und Schulden (Inventur) sowie der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen (Bilanz und G+V) und von Finanz- und Geschäftsberichten des Unternehmens.

Pflichten und Inhalt der Rechnungslegung sind weitgehend gesetzlich geregelt, hauptsächlich in den §§ 242ff. HGB und §§ 106 ff. WpHG. Sie wurden in den letzten Jahren um zusätzliche Berichte erweitert. Von besonderer und zunehmender Bedeutung ist die seit 2017 von größeren Unternehmen geforderte Nachhaltigkeits-Berichterstattung.

Verantwortlich für die Rechnungslegung der Unternehmen sind ihre gesetzlichen Vertreter, also der Einzelkaufmann oder die geschäftsführenden 2Gesellschafter einer Personengesellschaft (oHG oder KG) oder der Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH oder SE) oder Genossenschaft. Abschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften und anderen publizitätspflichtigen Unternehmen unterliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung durch einen unternehmensexternen Abschlussprüfer.

Die Rechnungslegung ist für die Unternehmensführung (Vorstand, Geschäftsführer) und für ihre Überwacher (Aufsichtsrat oder Beirat) ein unverzichtbares Steuerungs-, Kontroll- und Überwachungsinstrument. Ihre Veröffentlichung hat den Zweck, die Unternehmenseigentümer (Aktionäre, Gesellschafter), Kreditgeber und potenzielle Investoren sowie der übrigen Stakeholder des Unternehmens über die Lage und Entwicklung des Unternehmens zu informieren.

Die Rechnungslegung ist auch Rechenschaftslegung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats über ihre Tätigkeit.

„Bilanzen richtig lesen“ ist im weiten Sinn gemeint. Es geht um Verständnis und kritische Beurteilung der Rechnungslegung von Unternehmen und um die dafür notwendigen Kenntnisse über die Grundsätze, Systematik und spezifischen Inhalt der Rechnungslegung. Herzstück sind die jährlichen Abschlüsse und Lageberichte der Unternehmen und Konzerne.

Jedes Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats eines Unternehmens muss „Bilanzen richtig lesen“, um die Rechnungslegung ordnungsgemäß gestalten bzw. prüfen zu können, um daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens ziehen und daraus abzuleitende Maßnahmen beschließen oder anstoßen zu können.

II. Der Jahresabschluss


Im Fokus der Rechnungslegung steht der Jahresabschluss. Er besteht aus der Bilanz, die das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital des Unternehmens zum Ende des Geschäftsjahrs (= Bilanzstichtag) 3darstellt, und aus der Gewinn- und Verlustrechnung (G+V), die das im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte Ergebnis und seine Komponenten ausweist.

Die im Jahresabschluss ausgewiesenen Posten und Werte werden von den am Bilanzstichtag gegebenen Tatsachen und von den bis zur Bilanzaufstellung gewonnenen Kenntnissen bestimmt. Gesetzliche Vorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) regeln Ansatz und Zuordnung (Bilanzierung) und die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Ermittlung des Ergebnisses und dessen Komponenten.

1. Die Bilanz


1.1 Struktur

In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern (§ 247 Abs. 1 HGB). Die Werte der Vermögensgegenstände des Unternehmens (= Aktiva) werden den dafür eingesetzten finanziellen Mitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital (= Passiva) gegenübergestellt. Die Bilanz ist eine Momentaufnahme zum Bilanzstichtag.

Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd und durch mehrmalige Nutzung dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Anlagevermögen gehören z.B. Gebäude, Maschinen, aber auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente oder langfristige Ausleihungen an Dritte.

Das Umlaufvermögen umfasst das Vorratsvermögen (Rohstoffe und andere Verbrauchs- und Einsatzmaterialien, unfertige Produkte und zum Verkauf bestimmte Waren und Erzeugnisse) sowie die kurzfristig fälligen Forderungen und die Geldbestände in Form von Bankguthaben und Bargeld.

Die Passiva betreffen die Finanzmittel des Unternehmens in Form von Eigenkapital sowie Finanz- und Geschäftsschulden. Das Eigenkapital stammt hauptsächlich aus den Kapitaleinlagen der Eigentümer, 4die Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen beinhalten wie Stimm- und andere Mitwirkungsrechte sowie anteilige Gewinnansprüche. Zum Eigenkapital gehören außerdem die Rücklagen und die vom Unternehmen erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne oder als Abzugsposten etwaige Verluste des Unternehmens.

Das Eigenkapital steht dem Unternehmen i.d.R. auf Dauer zur Verfügung und bildet die wesentliche Haftungsgrundlage gegenüber seinen Gläubigern. Die Ansprüche der Eigenkapitalgeber sind gegenüber denen der Gläubiger des Unternehmens nachrangig. Das Eigenkapital wird nicht fest verzinst; die Eigenkapitalgeber sind stattdessen am Ergebnis des Unternehmens (Gewinn oder Verlust) beteiligt.

Das Fremdkapital eines Unternehmens setzt sich aus den längerfristigen und i.d.R. verzinslichen Finanzschulden (Anleihen, Kredite) sowie aus den im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit entstehenden und meist kurzfristig zu tilgenden Geschäftsschulden (Lieferanten- und sonstigen Schulden) zusammen. Zum Fremdkapital gehören auch die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste. Das Fremdkapital ist vom Unternehmen lang- oder kurzfristig zurückzuzahlen.

1.2 Inhalt

Für die Bilanzierung der Vermögensgegenstände ist in erster Linie die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Unternehmen und nicht das rechtliche Eigentum entscheidend (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Abweichende rechtliche Bindungen wie Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt sind im Regelfall aus der Bilanz nicht ersichtlich. Miet- und Pachtverhältnisse werden als schwebende Geschäfte grundsätzlich nicht bilanziert, so dass dem Unternehmen dienende, aber gemietete oder gepachtete Gegenstände in der Bilanz nicht gezeigt werden.

In die Bilanz dürfen die Aufwendungen für (1) die Gründung des Unternehmens, die (2) Beschaffung des Eigenkapitals und (3) den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht aufgenommen werden(§ 248 Abs.1 HGB).

5Schulden sind in der Bilanz des Schuldners aufzunehmen (rechtliche Zuordnung).

Privates Vermögen und private Schulden werden im Jahresabschluss des Kaufmanns oder einer Personengesellschaft nicht bilanziert, auch wenn die Personen mit ihrem Privatvermögen für betriebliche Schulden haften (Teil C. I.1.2.4). Der Bilanzleser kann daher anhand der Geschäftsbilanz von Personenunternehmen nicht beurteilen, ob und welches Privatvermögen als Haftungsgrundlage zur Verfügung steht oder ob private Schulden den Bestand des Unternehmens gefährden können.

Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen usw.) ist grundsätzlich das gesamte Vermögen bilanzierungspflichtig. Sie besitzen kein Privatvermögen.

Die Gliederung der Aktivposten der Bilanz folgt prinzipiell der Dauer der Kapitalbindung. Das investierte Kapital ist im Anlagevermögen grundsätzlich längerfristig gebunden. Das gilt aber auch für jene Teile des Umlaufvermögens, die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft dauerhaft erforderlich sind. Im Übrigen können die Bilanzposten Bestände von unterschiedlicher Qualität enthalten. So können z.B. als „Maschinen“ Aggregate mit sehr unterschiedlichem Alter und technischen Zuständen oder unter „Fertigfabrikaten und Waren“ sowohl gängige Erzeugnisse als auch Lagerhüter enthalten sein. Forderungen können überfällig und ausfallsbedroht sein.

Die Aussagefähigkeit der Bilanz wird weiterhin von der gesetzlich vorgegebenen Bewertung der Bilanzposten beeinflusst. Vermögensgegenstände sind zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu niedrigeren Stichtagswerten (= beizulegender Zeitwert) zu bewerten. Über die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die präziser als Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen zu bezeichnen wären, hinaus dürfen keine höheren Zeitwerte angesetzt werden, weil das zum Ausweis unrealisierter Gewinne führen würde. Dagegen sind drohende Verluste bilanziell zu berücksichtigen.

Schulden sind mit ihrem Erfüllungsbetrag auszuweisen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind 6mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen ist.

Für Menge und Wert der Bilanz auszuweisenden Bilanzposten sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Umfang und Zusammensetzung der Vermögensgegenstände und Schulden können während des Geschäftsjahrs davon...

Erscheint lt. Verlag 17.11.2021
Reihe/Serie Beck-Wirtschaftsberater im dtv
Beck-Wirtschaftsberater im dtv
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft
Schlagworte Abschlußprüfung • Bilanzanalyse • Bilanzen • Bilanzpolitik • Bilanzrecht • Finanzberichte • G+V • HGB • IAS • IFRS • Jahresabschluss • Lagebericht • Rechnungslegung
ISBN-10 3-406-77664-7 / 3406776647
ISBN-13 978-3-406-77664-9 / 9783406776649
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