Ratgeber Erbrecht (eBook)

Erben und Vererben

(Autor)

eBook Download: EPUB
2021 | 4. Auflage
204 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-75438-8 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Ratgeber Erbrecht - Heiko Ritter
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Richtig erben und vererben
Dieser Ratgeber bietet einen umfassenden Überblick über das deutsche Erbrecht. Angefangen bei der richtigen Vorsorge zu Lebzeiten (wie z. B. durch Testament, Erbvertrag, Schenkung) bis hin zu den Besonderheiten bei Ehepaaren (mit oder ohne Kinder), Alleinstehenden, Lebensgemeinschaften oder Geschiedenen.
Der Autor erläutert ausführlich und verständlich, was im Erbfall passiert, was nach dem eingetretenen Todesfall beachtet werden muss und welche Rechte und Pflichten der Erbe hat. Für alle erbrechtlichen Konstellationen - Alleinerbe, Erbengemeinschaft, Pflichtteilsberechtigte - erhalten Sie wichtige Tipps und Hinweise.
  • Leicht verständlich: Einfache Aufbereitung in einer verständlichen Sprache.
  • Anschaulich: Zahlreiche Musterformulierungen und -berechnungen, Beispiele, Übersichten und praktische Hinweise.
  • Übersichtlich: Klarer Aufbau und ausführliches Sachverzeichnis.
  • Aktuell: Auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Zu den Autoren:
Heiko Ritter ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Mediator in Weinheim.

11. Kapitel

Der Erbfall: Was ist jetzt zu tun?


I. Alles rund um die Beerdigung


Nach dem Ableben eines Menschen ist in erster Linie die Beerdigung zu veranlassen. Davor sind folgende Schritte jedoch unerlässlich:

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach dessen Eintritt beim Standesamt zu melden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist. Der Standesbeamte trägt den Sterbefall in das Sterbebuch ein. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass der Tote bestattet werden darf, sofern nicht eine ortspolizeiliche Genehmigung zur früheren Bestattung erteilt wurde.

Zur Meldung des Sterbefalles verpflichtet sind die in § 29 Abs. 1 PStG genannten Personen.

Den Sterbefall anzeigen muss hiernach derjenige, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte; derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall sich ereignet hat bzw. der hierbei zugegen war oder derjenige, der sonst wie von dem Tod erfahren hat. Ereignet sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, in einem Pflegeheim oder einer anderen Einrichtung, so ist er von dem Träger der jeweiligen Einrichtung zur Anzeige zu bringen. Die Staatsanwaltschaft muss eingeschaltet oder das Amtsgericht informiert werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Erblasser keines natürlichen Todes gestorben 2ist oder seine Identität nicht festgestellt werden kann. An das Gesundheitsamt muss eine Meldung ergehen, wenn der Tote an einer übertragbaren Krankheit gestorben ist.

Bevor der Leichnam bestattet werden kann, müssen Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart von einem Arzt untersucht und festgestellt werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Leichenschau. Auf eine Leichenschau kann nicht verzichtet werden. Nach erfolgter Leichenschau werden vom untersuchenden Arzt eine Todesbescheinigung sowie ein Leichenschauschein ausgestellt. Die Kosten der Leichenschau fallen dem Nachlass zur Last, wohingegen die Kosten der Untersuchung des Toten und die Ausstellung des Leichenschauscheines von der Krankenkasse übernommen werden.

Hinweis

In der Bundesrepublik Deutschland müssen menschliche Leichname und Totgeburten bestattet werden. Der Bestattungszwang gilt nicht für Fehlgeburten. Hierunter versteht man Totgeburten, deren Gewicht unter 500 Gramm liegt.

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder muss jeder Leichnam spätestens 36 Stunden nach dem Todeseintritt in die öffentliche Leichenhalle der zuständigen Gemeinde gebracht werden. Die Überführung der Leiche in die Leichenhalle darf jedoch erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung erfolgen. Die Leiche kann innerhalb dieser Frist auch in eine andere Leichenhalle, beispielsweise in die hierfür vorgesehenen Räume eines Bestattungsunternehmens überführt werden, nicht jedoch in Räume, die zum Wohnen, Schlafen oder Arbeiten genutzt werden.

Bestattungen finden auf öffentlichen Bestattungsplätzen (kommunaler oder kirchlicher Friedhof) statt. Eine Bestattung außerhalb von öffentlichen Friedhöfen kann ausnahmsweise zulässig sein. Es werden verschiedene Bestattungsarten unterschieden:

  • Erdbestattung

  • Feuerbestattung

    • Baumbestattung

    • Seebestattung.

3Erdbestattungen sind die Regel. Voraussetzung für eine Feuerbestattung ist, dass der Verstorbene diese wollte oder, falls eine Erklärung des Verstorbenen nicht vorliegt, die Totenfürsorgeberechtigten (vgl. 1. Kapitel unter III Ziffer 8) sich hierfür entscheiden. Sind mehrere Personen zur Totenfürsorge berechtigt, muss die Feuerbestattung einstimmig beschlossen werden. Andernfalls kann nur eine Erdbestattung erfolgen. Die Feuerbestattung beginnt mit der Einäscherung der Leiche. Nach erfolgter Einäscherung werden die in einer Urne verwahrten Aschenreste in die Erde oder an einen anderen Platz (See- oder Baumbestattung) übergeben.

Eine menschliche Leiche darf frühestens 48 Stunden nach dem Todeseintritt beerdigt werden, wenn die Todesmerkmale eingetreten sind. In Ausnahmefällen ist eine frühere Beerdigung zulässig, beispielsweise wenn von der Leiche gesundheitliche Gefahren ausgehen. Die Leiche muss innerhalb von maximal 96 Stunden nach dem Todeseintritt bestattet bzw. in eine Leichenhalle gebracht werden oder sich auf dem Weg dorthin befinden. Bestattungen müssen bei der Gemeinde unverzüglich angemeldet werden.

II. Welche Kosten entstehen und wer hat sie zu tragen?


1. Sterbegeld


Bis Ende des Jahres 2003 wurde im Sterbefall von der Krankenversicherung des Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe von 525 Euro gezahlt. Einen Anspruch auf Sterbegeld gibt es mittlerweile nicht mehr. Daher stellt sich den Angehörigen im Erbfall umso häufiger die Frage, wer für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Zu standesgemäßen Beerdigungskosten werden gerechnet die Kosten für:

  • Grabstelle inklusive der ersten Bepflanzung

  • Grabstein

  • Friedhofsgebühren inklusive Gebühren für Transport und Überführung der Leiche

  • 4Leichenschau

  • Sterbeurkunden

  • Leichenfeierlichkeiten

  • Leichenschmaus

  • Todesanzeige

  • Danksagung

  • Sarg/Urne.

Keine erstattungsfähigen Beerdigungskosten sind Mehrkosten, die für die Anschaffung eines Doppelgrabes entstehen sowie die Kosten der Grabpflege. Auch der Aufwand für die Anschaffung von Trauerkleidung muss nicht ersetzt werden, da die Kleidung auch im Alltag genutzt werden kann.

2. Der Erbe haftet für die Beerdigungskosten


Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass die Beerdigungskosten von den Erben zu übernehmen sind, § 1968 BGB. In vielen Fällen hat der Erbe die mit der Beerdigung zusammenhängenden Aufträge nicht erteilt, denn der Erbe ist nicht immer auch derjenige, der zur Totenfürsorge berechtigt ist. Der Erblasser kann nämlich auch einen Dritten mit der Totenfürsorge beauftragen. Ein Dritter, der die Bestattung veranlasst, jedoch nicht das Recht zur Totenfürsorge hatte, kann die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB nicht ersetzt verlangen. Gegebenenfalls können in diesen Fällen andere Ansprüche wie Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung etc. des Dritten gegen den Erben auf Erstattung der Beerdigungskosten in Betracht kommen. Dies kann im Zusammenhang mit der Kostenerstattung zu Problemen führen, wenn der Beauftragte (beispielsweise der Bestattungsunternehmer) seine Kosten beim Erben geltend macht, obwohl er von einem Dritten beauftragt wurde. In erster Linie müsste er sich an seinen Auftraggeber wenden, der dann wiederum die Kosten vom Erben ersetzt verlangen kann. Ersatz kann aber nur für Kosten verlangt werden, die im Rahmen einer standesgemäßen, d.h. einer der Lebensstellung des Erblassers angemessenen Beerdigung entstanden sind. Luxusaufwendungen muss der Erbe grundsätzlich nicht ersetzen.

5Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, so haften diese für die Beerdigungskosten gemeinschaftlich. Bezahlt einer der Miterben die Beerdigungskosten zunächst allein, kann er von den Übrigen Erstattung verlangen. Der Miterbe kann aber nur die Beerdigungskosten ersetzt verlangen, die den auf ihn entfallenden Anteil übersteigen.

3. Wer haftet für die Beerdigungskosten, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt?


Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, so haftet er auch nicht für die Beerdigungskosten. Die Kostenlast trifft dann den Ehegatten des Erblassers oder dessen unterhaltspflichtige Verwandten, also seine Abkömmlinge und Eltern. Sowohl der Ehegatte, als auch die Verwandten des Erblassers müssen Beerdigungskosten nur in dem Umfang übernehmen, der dem Lebensstandard des Erblassers entsprach. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Erblasser gegenüber den verpflichteten Personen seine eigene Unterhaltspflicht verletzt hatte.

Zur Kostentragung sind die Verwandten aber verpflichtet, wenn der Nachlass nicht werthaltig genug ist, um hieraus die Beerdigungskosten zu zahlen. In diesem Fall kann sich der Erbe an die Verwandten des Erblassers wenden und von diesen Erstattung verlangen. Die Verwandten können auch von der Gemeinde verpflichtet werden, die Beerdigungskosten zu bezahlen. Das ist der Fall, wenn sie die Beerdigung des Erblassers verweigert haben und die Behörde diese veranlassen musste. Kann die Bestattung nicht aus Mitteln des Nachlasses beglichen werden und kann dem zur Kostentragung Verpflichteten die Übernahme dieser Kosten nicht zugemutet werden, springt der Sozialhilfeträger ein. Den Sozialhilfeträger trifft eine Vorleistungsverpflichtung, wenn noch nicht feststeht, ob die als Erben in Betracht kommenden Personen die Erbschaft annehmen. Die Beerdigung selbst führt der Sozialhilfeträger aber nicht aus, er übernimmt nur die Kosten. Übernommen werden die erforderlichen Kosten eines ortüblichen, angemessenen Begräbnisses. Bezahlt werden die Grabstelle, der Sarg, die Urne, die Kosten der Leichenhalle, 6die Gebühren des Grabgeläutes und Orgelspieles während der Trauerfeier, die Grabeinfassung und die Erstbepflanzung des Grabes.

Umstritten ist, ob auch die Kosten eines Grabsteines übernommen werden. Die vom Sozialhilfeträger bezahlten Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten mit der Folge, dass sie, soweit möglich, von dem Erben aus dem Nachlass zu begleichen sind.

4. Beerdigungskosten sind bei der...


Erscheint lt. Verlag 23.1.2021
Reihe/Serie Beck-Rechtsberater im dtv
Beck-Rechtsberater im dtv
Beck-Rechtsberater im dtv
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
Schlagworte Erbfolge • Erbschein • Nachlass • Pflichtteil • Testament
ISBN-10 3-406-75438-4 / 3406754384
ISBN-13 978-3-406-75438-8 / 9783406754388
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