Existenzgründung (eBook)
208 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-0929-9 (ISBN)
Für Durchstarter
Es gibt viele Ratgeber für Selbstständige – aber nur wenige, die sich kurz fassen. Dabei haben Existenzgründer wenig Zeit und wollen möglichst schnell loslegen.
Andreas Lutz, einer der bekanntesten Gründungsberater Deutschlands, konzentriert sich auf die 50 wichtigsten Fragen für angehende Selbstständige. Er erklärt kurz und knapp, was Gründer wirklich wissen müssen – ohne überflüssige Theorie, dafür mit vielen Tipps zur unmittelbaren Umsetzung in die Praxis. Andreas Lutz weiß aus tausenden Seminaren und Beratungsgesprächen, was Gründer beschäftigt, und liefert in diesem Buch die Antworten.
Dr. Andreas Lutz ist durch seine Website www.gruendungszuschuss.de sowie Bücher und Seminare für Selbstständige einer der bekanntesten Gründungsberater Deutschlands. Als Vorstand des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) setzt er sich seit Jahren für die Interessen von Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen ein.
Wie komme ich an Geld für die Gründung und wie viel brauche ich?
Gründer werden in Deutschland auf vielfältige Art gefördert. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld helfen dabei, den Lebensunterhalt in der Anfangszeit zu decken, geförderte Beratung verhilft zu erstklassigem Coaching, das sie sich sonst nicht leisten würden. Und wenn Gründer mehr Geld benötigen, kommen Mikrokredite und geförderte Bankdarlehen ins Spiel.
14. Habe ich Anspruch auf Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss ist mit Abstand die wichtigste Gründungsförderung in Deutschland. Bis zu 20.500 Euro beträgt die Förderung. Wie viel Sie bekommen, hängt von der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I) ab, also vom vorherigen Einkommen, von Ihrer Steuerklasse und davon, ob Sie Kinder haben. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und Sie müssen ihn auch nicht zurückzahlen.
Voraussetzung für die Bewilligung
Wenn Sie, zum Beispiel aufgrund eines Anstellungsverhältnisses, innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, verfügen Sie über einen Anspruch auf ALG I. Und der wiederum ist die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Sie überhaupt Gründungszuschuss erhalten.
Die Höhe des Gründungszuschusses können Sie im Internet unter www.gruendungszuschuss.de/hoehe selbst berechnen. Dort finden Sie auch einen Link zur Selbstberechnung des ALG-I-Anspruchs. Zum Zeitpunkt der Gründung (diesen bestimmen Sie weitgehend selbst durch entsprechende Angabe bei der Gewerbe- oder steuerlichen Anmeldung) müssen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt haben, mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein und noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I haben.
Gründungszuschuss |
Grundförderung (ALG I + 300 Euro/Monat) | 6 Monate |
Aufbauförderung (300 Euro/Monat) | 9 Monate |
Restanspruch auf ALG I bei Gründung mindestens | 150 Tage (5 Monate) |
Rechtsanspruch | Kann-Leistung (abhängig vom verfügbaren Budget) |
Bitte beachten Sie: Wenn Sie zuvor selbst ohne wichtigen Grund gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, besteht für Sie eine dreimonatige Sperrzeit: In den ersten drei Monaten erhalten Sie dann kein ALG I und die Dauer Ihres ALG-I-Restanspruchs verringert sich um die entsprechende Zeit. Wenn Sie es eilig haben und schon während der Sperrzeit gründen, gefährdet dies Ihren Anspruch auf Gründungszuschuss.
Keine Sperrzeit erhalten Sie, wenn wichtige Gründe für eine Eigenkündigung vorliegen, zum Beispiel gesundheitliche Aspekte im Fall von Mobbing oder das Um-/Nachziehen zum Ehepartner in eine andere Stadt.
Der Gründungszuschuss wird
- sechs Monate als Grundförderung gezahlt (in Höhe des ALG-I-Anspruchs zuzüglich 300 Euro Pauschale als Beitrag zur Sozialversicherung) und
- kann dann noch einmal um neun Monate Aufbauförderung (nur noch Pauschale von 300 Euro monatlich) verlängert werden.
Während Sie die Grundförderung erhalten, wird der Gründungszuschuss mit dem Restanspruch auf ALG I verrechnet. Beispiel: Sie haben insgesamt zwölf Monate Anspruch auf ALG I, Sie gründen nach einem Monat und beziehen dann sechs Monate die Grundförderung. Es verbleiben fünf Monate Restanspruch auf ALG I. Falls Sie die Selbständigkeit innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Arbeitslosigkeit beenden, können Sie diesen Restanspruch aufbrauchen. Einen neuen beziehungsweise längeren Anspruch auf ALG I können Sie aufbauen, indem Sie freiwillig in die „Arbeitslosenversicherung für Selbständige“ einzahlen (→ 38. Welche zusätzlichen Versicherungen sollte ich unbedingt abschließen?).
Tipp: INFORMIEREN SIE SICH FRÜHZEITIG
Unter www.gruendungszuschuss.de finden Sie aktuelle Informationen und Tipps. Nehmen Sie unbedingt an einem der kostenlosen Gründungszuschuss-Webinare teil, bevor Sie mit Ihrem Arbeitsberater über Ihre Gründungspläne sprechen. Alternativ finden Sie dort Seminar- und Beratungsangebote.
Das brauchen Sie für Ihren Antrag
Um Gründungszuschuss zu beantragen, benötigen Sie
- die vor der Gründung abzuholenden Antragsunterlagen,
- die Gewerbeanmeldung beziehungsweise als Freiberufler die Steueranmeldung,
- einen Businessplan,
- eine fachkundige Stellungnahme, die die Tragfähigkeit des Businessplans befürwortet.
Fachkundige Stellungnahmen können erstellt werden von Unternehmensberatern, Steuerberatern, Kammern und sogar (theoretisch) Banken. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen erfahrenen Existenzgründungsberater auszuwählen, mit dem Sie die Geschäftsidee besprechen und Fragen klären können, die beim Schreiben des Businessplans entstehen. Tipp: Wählen Sie einen Berater, der sich mit der aktuellen Vergabepolitik der Arbeitsagenturen gut auskennt. Das kann Ihnen viel Ärger ersparen und Ihre Chancen auf den Zuschuss erheblich vergrößern.
15. Habe ich Anspruch auf Einstiegsgeld?
Sollten Sie keinen ALG-I-Anspruch (mehr) haben, kommt für Sie nur noch eine Förderung mit Einstiegsgeld infrage. Voraussetzung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II).
Wenn Sie sich selbständig machen, kann der Fallmanager Ihnen das Einstiegsgeld zusätzlich zu den regulären Leistungen im Rahmen des ALG II bewilligen. Als Einstiegsgeld werden 50 Prozent der Regelleistung gezahlt, weitere zehn Prozent kommen für jedes zusätzliche Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft hinzu. Es geht also um 208 Euro (50 Prozent des Regelsatzes), ergänzend zum monatlichen Regelsatz von 416 Euro. Das Einstiegsgeld wird zunächst meistens für sechs Monate bewilligt und kann maximal 24 Monate gezahlt werden, was allerdings die Ausnahme ist. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tipp: Hoher Einsatz zahlt sich aus
Ob und wie lange Sie tatsächlich Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr Betreuer nach „pflichtgemäßem Ermessen“. Daher empfiehlt es sich, die Tragfähigkeit und die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens bei der Antragstellung möglichst genau darzulegen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Falls Sie das ALG II nicht bereits beziehen, klären Sie zunächst, ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Dazu müssen Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sein. Außerdem müssen Sie hilfebedürftig sein, also den eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Familie nicht ausreichend decken können. Beachten Sie: Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit werden das gesamte Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Tipp: Beachten Sie Verdienst- und Vermögensgrenzen
Denken Sie daran, dass bestimmte Verdienst- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen, damit überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Berechnung ist recht kompliziert. Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtigste Vor- und Nachteile des Einstiegsgelds
Vorteil des Einstiegsgelds: Es wird zum ALG II hinzugezahlt. Das Einstiegsgeld soll ein zusätzlicher Anreiz und finanzielle Hilfe zur „Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt“ sein. Mit dem Einstiegsgeld kann auch die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit gefördert werden, allerdings soll es vorrangig um Gründungsförderung gehen: 70 bis 80 Prozent der Geförderten wählen die Selbständigkeit.
Wichtigster Nachteil des Einstiegsgelds: Der Hinzuverdienst wird zu einem großen Teil mit dem ALG II verrechnet. Trotzdem gilt, dass das Einstiegsgeld die Chance bietet, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und sich vom ALG II unabhängig zu machen.
Wie Sie das Einstiegsgeld richtig beantragen
Wichtig ist, dass Sie die richtige Reihenfolge beachten: Sie müssen das Einstiegsgeld beantragen, bevor Sie ein Gewerbe anmelden oder dem Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitteilen. Den Antrag stellen Sie bei dem Leistungsträger (ARGE, Agentur für Arbeit), also bei der Stelle, über die Sie Ihr ALG II beziehen.
Es lohnt sich, gut vorbereitet in das Beantragungsgespräch mit Ihrem Fallmanager zu gehen:
- Arbeiten Sie einen Businessplan aus, der alle wichtigen Informationen über Ihr Gründungsvorhaben enthält (→ 25. Aus welchen Teilen besteht ein Businessplan?).
- Lassen Sie die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens von einer fachkundigen Stelle beurteilen. Das ist zwar nicht vorgeschrieben, doch erhöhen sich damit Ihre Chancen, das Einstiegsgeld bewilligt zu bekommen.
Im Gespräch kommt es dann darauf an, dass Sie Ihren Fallmanager von Ihrer Gründungsidee überzeugen können.
16. Wie bekomme ich vor oder nach der Gründung...
Erscheint lt. Verlag | 10.1.2018 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft |
ISBN-10 | 3-7094-0929-2 / 3709409292 |
ISBN-13 | 978-3-7094-0929-9 / 9783709409299 |
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Größe: 795 KB
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