Pflege- und Familienpflegezeit 2015

Verbesserte Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

(Autor)

Buch | Spiralbindung
75 Seiten
2015
TeleLex (Verlag)
978-3-944731-10-0 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Pflege- und Familienpflegezeit 2015 - Christian Beck
19,99 inkl. MwSt
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Der Bundestag hat am 04.12.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der vom Familienausschuss geänderten Fassung angenommen. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit.
Das Werk zeigt den Anwendungsbereich der Neuregelung auf, geht auf Ausnahmekonstellationen ein und klärt grundlegende Begriffe. Die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens wird ebenso angesprochen, wie das Pflegeunterstützungsgeld und die Berechnung von Kinderkrankengeld.
Rechtsanwalt Christian Beck zeigt an Hand von Beispielen und Tipps, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Neuregelungen optimal nutzen können.
Der Autor hilft Ihnen, mit seiner Erfahrung durch seine ausschließliche Tätigkeit im Arbeitsrecht, in der Praxis häufig vorkommende Fragen einzelfallbezogen zu lösen.

1 Pflegezeit und Familienpflegezeit – Überblick
1.1 Gesetzliche Grundlagen
1.2 Überblick über die verschiedenen Pflegefreistellungen
2 Gemeinsame Voraussetzungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit
2.1 Anspruchsberechtigte Personen
2.1.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2.1.2 Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte
2.1.3 Arbeitnehmerähnliche Personen
2.1.4 In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
2.2 Arbeitgeber
2.3 Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger
2.3.1 Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG/FPfZG
2.3.2 Pflegebedürftigkeit
3 Akutpflege
3.1 (Voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen
3.2 Erforderlichkeit
3.3 Dauer der Akutpflege
3.4 Anzeige- und Nachweispflichten
3.5 Entgeltfortzahlung während der Akutpflege
4 „Lange“ Pflegezeit, §§ 3, 4 PflegeZG
4.1 Unternehmensgröße und Wartezeit
4.2 Pflege des Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung
4.3 Ankündigungsfrist
4.4 Zustimmungserfordernis bei teilweiser Freistellung
4.5 Verlängerung und vorzeitige Beendigung der Pflegezeit
4.6 Höchstdauer für Pflege- und Familienpflegezeit
4.7 Auslegungsregel bei unklarem Antrag
4.8 Leistungen des Arbeitgebers während der Pflegezeit
5 Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG
6 Familienpflegezeit
6.1 Anspruchsvoraussetzungen der Familienpflegezeit
6.2 Ankündigungsfrist
6.3 Familienpflegezeitvereinbarung
6.4 Verlängerung und vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit
6.5 Leistungen des Arbeitgebers während der Familienpflegezeit
7 Finanzielle Förderung der Pflege und Familienpflege
7.1 Zinsloses Darlehen der BAFzA
7.1.1 Höhe des Darlehens
7.1.2 Ende der Förderung
7.1.3 Rückführung des Darlehens
7.2 Pflegeunterstützungsgeld bei Akutpflege
8 Sozialversicherung und Lohnsteuer
8.1 Lohnsteuerliche Auswirkungen
8.2 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der kurzfristigen Arbeitsverhinderung bei Akutpflege, § 2 PflegeZG
8.2.1 Beschäftigungsverhältnis, Sozialversicherungsbeiträge
8.2.2 Pflegeunterstützungsgeld
8.3 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Pflegezeit nach § 3 PflegeZG (vollständige Freistellung)
8.4 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Pflegezeit nach § 3 PflegeZG (teilweise Freistellung)
8.5 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG
9 Vorübergehende Einstellung einer Ersatzkraft
10 Anhang

Im Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als Artikel 3 des „Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)“ vom 28.05.2008 in Kraft (BGBl. I 2008, S. 896 ff.). Zum 01.01.2012 folgte das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) als Artikel 1 des „Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ vom 06.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 2564 ff.). Angesichts von rund 1,6 Millionen Pflegebedürftigen zum damaligen Zeitpunkt, die überwiegend von Angehörigen zu Hause versorgt werden, sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf, um eine Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gewährten Beschäftigten die Möglichkeit, im Rahmen einer Akutpflege bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben, sich im Rahmen einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung einseitig freistellen zu lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollten oder mit dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit bis zur Dauer von 24 Monaten zu vereinbaren, in der eine teilweise Freistellung erfolgt und entsprechende finanzielle Einbußen durch staatlich abgesicherte Aufstockungsbeträge abgefedert wurden. Gerade die Familienpflegezeit, auf die bisher kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestand, wurde aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und der komplizierten Förderungsregelungen nur von wenigen 100 Arbeitnehmern in Deutschland wahrgenommen. Aufgrund der Anzahl der inzwischen auf rund 1,9 Millionen angestiegenen Pflegebedürftigen, die zu Hause, größtenteils von Angehörigen versorgt werden, erkannte der Gesetzgeber weiteren Handlungs- und Korrekturbedarf und hat mit dem „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ (BGBl. I 2014, S. 2.462) und dem „Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften – erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I“ (BGBl. I 2014, S. 2.222) die Ansprüche und Fördermöglichkeiten für Beschäftigte 2 zur Inanspruchnahme häuslicher Pflege erweitert und einige Streitfragen im Gesetz beseitigt. Das vorliegende Werk nimmt die zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zum Anlass, die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in der aktuellen Fassung – auch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – darzustellen und geht auf weiterhin offene oder strittige Gesichtspunkte ein. Nürnberg, im August 2015 Christian Beck

Im Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als Artikel 3 des "Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)" vom 28.05.2008 in Kraft (BGBl. I 2008, S. 896 ff.). Zum 01.01.2012 folgte das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) als Artikel 1 des "Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf" vom 06.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 2564 ff.). Angesichts von rund 1,6 Millionen Pflegebedürftigen zum damaligen Zeitpunkt, die überwiegend von Angehörigen zu Hause versorgt werden, sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf, um eine Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen.Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gewährten Beschäftigten die Möglichkeit, im Rahmen einer Akutpflege bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben, sich im Rahmen einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung einseitig freistellen zu lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollten oder mit dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit bis zur Dauer von 24 Monaten zu vereinbaren, in der eine teilweise Freistellung erfolgt und entsprechende finanzielle Einbußen durch staatlich abgesicherte Aufstockungsbeträge abgefedert wurden. Gerade die Familienpflegezeit, auf die bisher kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestand, wurde aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und der komplizierten Förderungsregelungen nur von wenigen 100 Arbeitnehmernin Deutschland wahrgenommen.Aufgrund der Anzahl der inzwischen auf rund 1,9 Millionen angestiegenen Pflegebedürftigen, die zu Hause, größtenteils von Angehörigen versorgt werden, erkannte der Gesetzgeber weiteren Handlungs- und Korrekturbedarf und hat mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" (BGBl. I 2014, S. 2.462) und dem "Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I" (BGBl. I 2014, S. 2.222) die Ansprüche und Fördermöglichkeiten für Beschäftigte 2 zur Inanspruchnahme häuslicher Pflege erweitert und einige Streitfragen im Gesetz beseitigt.Das vorliegende Werk nimmt die zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zum Anlass, die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in der aktuellen Fassung - auch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage - darzustellen und geht auf weiterhin offene oder strittige Gesichtspunkte ein.Nürnberg, im August 2015Christian Beck

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 165 x 235 mm
Gewicht 240 g
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Familienrecht
Schlagworte Akutpflege • Angehörige • Ankündigungsfrist • Anzeigepflicht • BAFzA • Entgeltfortzahlung • Familienpflege • Familienpflegezeit • Familienpflegezeitvereinbarung • Heimarbeit • Lohnsteuer • Nachweispflicht • Pflegebedürftigkeit • Pflegefreistellungen • Pflegeunterstützungsgeld • Pflegezeit • Pflegezeitrecht • Recht • Sonderkündigungsschutz • Sozialversicherung • Wartezeit
ISBN-10 3-944731-10-7 / 3944731107
ISBN-13 978-3-944731-10-0 / 9783944731100
Zustand Neuware
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