Gemäß § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Als Ausgangsnorm gilt nach wie vor § 630 BGB, der nun aber für alle Arbeitnehmer durch § 109 GewO abgelöst wurde und nur noch bei Dienstverträgen mit Selbstständigen Anwendung findet.
Diese Pflicht zur Zeugniserstellung existiert bereits seit vielen Jahrhunderten. Schon vor 500 Jahren waren Arbeitgeber dazu verpflichtet, beim Abschied eines Arbeitnehmers ein Zeugnis auszustellen. Konnte ein Bewerber kein Zeugnis vorweisen, so musste der zukünftige Arbeitgeber davon ausgehen, dass kein gewöhnlicher Abschied möglich war, weil der Bewerber möglicherweise beim früheren Arbeitgeber eine Straftat begangen hatte oder noch Schulden zu begleichen hatte. Wer also kein Arbeitszeugnis vorweisen konnte, hatte nahezu keine Chance mehr, eine Anstellung zu finden. Auch in der heutigen Zeit ist es für das berufliche Fortkommen noch von elementarer Bedeutung, seiner Bewerbung ein Arbeitszeugnis beizufügen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Der Anspruch aus § 109 GewO besagt, dass ein Arbeitnehmer entweder ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen kann. Während ein einfaches Arbeitszeugnis lediglich die Art und Dauer der Tätigkeit erfasst, beinhaltet ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch eine Leistungsbeurteilung. Üblicherweise wird eben diese Leistungsbeurteilung in Schriftform abgefasst. Viele Autoren sprechen in diesem Zusammenhang von ,,Geheimcodes“, die für Dritte oft ein sehr beschönigendes Bild zeichnen.
Erscheint lt. Verlag | 8.3.2021 |
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Verlagsort | München |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht |
Schlagworte | Anforderungen • Arbeitgeber • Arbeitnehmer • Arbeitsrecht • Arbeitsverhältnis • Arbeitszeugnis • Jura • Kündigung • tabellarisch • wohlwollend • Zeugnis |
ISBN-10 | 3-346-35904-2 / 3346359042 |
ISBN-13 | 978-3-346-35904-9 / 9783346359049 |
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Größe: 955 KB
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