Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Falle der internationalprivatrechtlichen Verweisung auf einen territorialen Mehrrechtsstaat -  Berit Geuenich

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Falle der internationalprivatrechtlichen Verweisung auf einen territorialen Mehrrechtsstaat (eBook)

Rechtsvergleich, Haager Übereinkommen, Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Europäisches IPR
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2017 | 1. Auflage
521 Seiten
Mohr Siebeck (Verlag)
978-3-16-154854-3 (ISBN)
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Bei der Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts im Falle eines Sachverhalts mit grenzüberschreitenden Bezügen stößt der Rechtsuchende bisweilen auf territoriale Mehrrechtsstaaten, innerhalb derer mehrere Rechtsordnungen in verschiedenen räumlichen Gebieten nebeneinander existieren. Dann fragt sich, wie aus den verschiedenen Rechtsordnungen eine einzelne Partikularrechtsordnung auszuwählen ist. Auf diese Frage nach der Unteranknüpfung, eines der umstrittensten Probleme des IPR, sucht die Autorin eine Antwort, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Rechtsebene. Dazu betrachtet sie rechtsvergleichend die historischen Ursprünge der Problembehandlung, untersucht die Entwicklung der Regelungen in den Haager Übereinkommen, die nationale Vorschrift des Art. 4 III EGBGB sowie die Unteranknüpfungsregelungen der Europäischen Verordnungen und bietet abschließend einen Lösungsvorschlag.

Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaft in Köln und Paris (Sorbonne I); 2011 Erstes Staatsexamen; Referendariat am Landgericht Köln mit Station bei der Ständigen Vertretung der Vereinten Nationen in New York; 2015 Promotion; 2016 Zweites Staatsexamen.

Cover 1
Vorwort 8
Inhaltsübersicht 10
Inhaltsverzeichnis 12
Abkürzungsverzeichnis 34
Einleitung 36
A. Mehrrechtsstaateneigenschaft als Problemursache 36
B. Hervorgerufene Rechtsproblematik 40
I. Kernproblematik: unselbstständige oder selbstständige Unteranknüpfung 43
II. Interlokales Privatrecht als kodifizierte oder gewohnheitsrechtlich anerkannte, im Mehrrechtsstaat vorherrschende Prinzipien 45
III.Mögliche Anschlussproblematiken 47
C. Gegenstand und Ziel der Arbeit 48
D. Begriffserklärung 51
Kapitel 1 – Historische Anfänge der Problembehandlung – Rechtsvergleichende Betrachtung der wissenschaftlichen Behandlung einer IPR-Verweisung auf einen territorial gespaltenen Mehrrechtsstaat vor einer ersten staatsvertraglichen Kodifikation 53
A. Kontinentaleuropäischer Rechtskreis 55
I. Unbedingte Beachtlichkeit des ausländischen interlokalen Privatrechts „Unselbstständige Unteranknüpfung“ 56
1. Grundrisse dieser Position 56
2. Darstellung der einzelnen Überzeugungen 57
a) Raapes „Kongruenzprinzip“ 57
b) Neumeyers Verständnis vom interlokalen Privatrecht als „staatsrechtliche Bestimmung“ 61
c) Überzeugung Melchiors 62
d) Völkerrechtlich geprägte Auffassung Zitelmanns 64
aa) Zitelmanns völkerrechtliches Verständnis vom IPR 65
bb) Verschiedene Arten von Abgrenzungsnormen nach Zitelmann – interlokale Abgrenzungsnormen als materielles Recht 67
cc) Behandlung des Verweises auf einen territorialen Mehrrechtsstaat nach Zitelmann 69
e) Zum Teil an Zitelmann angelehnte Erwägungen Kleins 72
f) Mehrrechtsstaatenfreundliche Überzeugung Schnitzers 75
g) Verständnis Bartins vom interlokalen Renvoi 77
h) Gleichgeartete Einschätzung Maurys 81
3. Fazit zu denjenigen Ansichten, die die unbedingte Beachtlichkeit des fremden interlokalen Privatrechts annehmen 83
II. (Mindestens) Teilweise Beachtlichkeit des ausländischen interlokalen Privatrechts – „gespaltene Unteranknüpfung“ 85
1. Auf staatsbezogene Mehrrechtsstaatenverweisungen beschränkte, die unselbstständige Unteranknüpfung befürwortende Stimmen 86
a) Relevanz der „staatsrechtlichen Zuweisung“ nach Brändl 87
b) Frankensteins Idee vom „psychologischen“ beziehungsweise „tatsächlichen Zusammenhang“ 88
c) Nichtaufgabe der Verweisung auf den Mehrrechtsstaat nach Habicht 89
d) Nussbaums Idee der lex domicilii als „subsidiäres Personalstatut“ 90
e) Im Ergebnis ebenso: Lauterbach 90
f) Bevorzugung des gewöhnlichen Aufenthalts als subsidiäres Merkmal durch Wolff 91
g) Aufgabe der Mehrrechtsstaatenverweisung nach Walker 91
h) Gleichgeartete Position Batiffols 92
2. Fazit zu den auf staatsbezogene Verweisungen beschränkten Äußerungen 93
3. Meinungen, die die Beachtlichkeit des ausländischen ILR ausdrücklich nur im Falle der staatlich bezogenen Anknüpfung der lex fori-Kollisionsnorm annehmen und bei räumlich bezogener Anknüpfung eine direkte Verweisung annehmen (bedingte Beachtlichkeit des ausländischen ILR) 94
a) Verständnis Lewalds von der teilweise unzureichenden lex fori-Verweisung 95
b) Die Unteranknüpfung nach Kegel 97
aa) „Grundsatz“ der Beachtlichkeit des fremden einheitlichen ILR 97
bb) Ergebnisgleichheit der verschiedenen Methoden im Falle der Akzeptanz des Renvoi und des Vorhandenseins einheitlichen interlokalen Rechts – der Einstieg durch das „Dach“ oder den „Keller“ 98
cc) Denkbare Ergebnisdiskrepanzen der verschiedenen Methoden 100
dd) Das Für und Wider der einzelnen Methoden 101
ee) Von Kegel selbst bevorzugte Lösung 101
ff) Unteranknüpfung im Falle gespaltenen interlokalen Privatrechts 103
gg) Unteranknüpfung im Falle von gespaltenem IPR 105
hh) Zusammenfassung 105
c) Arndts Ausführungen 106
d) Verständnis Niboyets 106
aa) Verschiedene Modelle des interlokalen Rechtskonflikts 106
bb) Verschiedenartigkeit von internationalem und interlokalem Rechtskonflikt 107
cc) Konsequenzen für die Fallbehandlung 108
e) Beurteilung Arminjons 109
aa) Kritik am „allgemein anerkannten“ Prinzip 109
bb) Rechtsfolge: Einschränkung des Prinzips 110
f) Vorschlag Franceskakis 111
4. Fazit zu den die gespaltene Unteranknüpfung befürwortenden Meinungen 113
III. Nichtbeachtlichkeit des ausländischen interlokalen Privatrechts – „selbstständige Unteranknüpfung“ 114
1. Darstellung der Position Niemeyers 114
2. Fazit zur Meinung, die von der Nichtbeachtlichkeit des fremden ILR ausgeht 115
IV.Gesonderte Darstellung des Ursprungs der italienischen Unteranknüpfungsbehandlung 115
1. Vorbemerkung 115
2. Darstellung dieser ursprünglichen italienischen Unteranknüpfungsüberlegungen 116
a) Entwicklung der Lehre durch Ago 117
aa) Kritik an der „herrschenden Doktrin“ 117
bb) Untersuchung der Grundlagen und wahren Werte 118
cc) Schlussfolgerung: Ablehnung der „herrschenden Doktrin“ 119
dd) Neubewertung der Unteranknüpfungssituation: Unteranknüpfung als Interpretation eines Tatbestandsmerkmals 120
ee) Praktische Umsetzung dieser Tatbestandsüberprüfung – nur indirekte Berücksichtigung des fremden ILR 122
b) Aufgreifen dieser Ansicht durch De Nova 124
aa) Ausgangspunkt 124
bb) Zwei alternative Denkweisen 124
cc) Zweifelhaftigkeit des im kontinentaleuropäischen Rechtskreis vertretenen Verständnisses nach De Nova 126
dd) Rechtsfolgen für die Praxis 126
ee) Weniger starke Betonung der Besonderheiten der eigenen Überzeugung 127
3. Fazit zur italienischen Doktrin 128
V. Fazit zu den im kontinentaleuropäischen Rechtskreis vertretenen Ansichten 129
B. Angelsächsischer Rechtskreis 130
I. Vorbemerkungen 131
II. Erörterungen zur weitgehend fehlenden Problematisierung der Unteranknüpfungsthematik in der angelsächsischen Rechtsliteratur 132
1. Althergebrachtes angelsächsisches Verständnis des IPR 132
2. Auswirkungen dieses Verständnisses auf die Wahrnehmung der Mehrrechtsstaatenproblematik 135
3. Korrespondierende Gestaltung der angelsächsischen Kollisionsnormen 135
4. Keine originäre Problemrelevanz und entsprechend geringes Problembewusstsein 137
III. Abgeleitete Problemrelevanz für den angelsächsischen Rechtskreis 137
IV. Urteile des High Court of Justice in mehrrechtsstaatsbezogenen Fallkonstellationen 138
1. In re Johnson 139
a) Sachverhalt 139
b) Primär: Heimwärtsstreben auf die lex fori durch Abbruch eines Renvoi 139
c) Sekundär: Behandlung einer Unteranknüpfungsproblematik 141
aa) Beurteilung aus der Perspektive eines badischen Gerichts 141
bb) Relevanz des englischen Rechts aufgrund einer Repräsentationsfunktion Englands 141
cc) Ergebnis 142
d) Fazit 142
2. In re Ross 143
a) Sachverhalt 143
b) Beurteilung durch den Richter 143
c) Fazit 144
3. In re O’Keefe 145
a) Sachverhalt 145
b) Beurteilung durch den Richter 146
c) Fazit 146
4. Zusammenfassung der gemeinsamen Tendenzen der Urteile 147
V. Kritische Betrachtungen und abweichende Lösungsvorschläge Falconbridges 148
1. Vorbemerkungen 148
2. Darstellung seiner Position 149
a) Ausgangspunkt des Verständnisses Falconbridges 149
b) Eindeutiger und unmissverständlicher Direktverweis der Domizilanknüpfung 151
c) Staatsbezogene Verweisung 152
aa) Inhaltsleere des staatsbezogenen Verweises auf das britische Recht 152
bb) Ergänzung der staatsbezogenen Verweisung 153
cc) Zuständigkeit der die Verweisung aussprechenden Rechtsordnung 154
dd) Konstellation des Mehrrechtsstaatsangehörigen mit ausländischem Domizil – Fehlschlag der ausgesprochenen Verweisung und Anknüpfung an die lex fori 155
ee) Zwischenfazit zur staatsbezogenen Verweisung 157
d) Kritik an den Urteilen des High Court of Justice 158
aa) Kritik an In re Ross 158
bb) Kritik an In re Johnson und In re O’Keefe 158
cc) Fazit Falconbridges 160
3. Fazit 160
VI.Fazit zum angelsächsischen Rechtskreis 161
C. Rechtsvergleichende Betrachtung Rabels 163
I. Darstellung seiner Ausführungen 163
1. Unvollständigkeit der staatsbezogenen Verweisung 163
2. „Allgemein anerkannte“ Beachtlichkeit einheitlichen interlokalen Privatrechts 164
3. „Einstimmigkeit“ hinsichtlich der subsidiären Anknüpfung an das Domizilrecht 165
4. Festgestellte Uneinigkeit im Falle des Fehlens eines heimatstaatlichen Domizils 165
a) Verschiedene Lösungsansätze 166
b) Rabels Überzeugung 167
II. Fazit zur rechtsvergleichenden Darstellung Rabels 167
D. Länder- und rechtskreisübergreifender Vorschlag des Institut de Droit International 168
I. Relevanz 168
II. Zum Institut de Droit International 169
III. Vorschlag des Institut de Droit International von 1880 170
IV. Entwicklung des Vorschlags 172
1. Bei der Tagung des Instituts 1874 in Genf vorgestellter Ursprung der Unteranknüpfungsregelung (subsidiäre Anknüpfung an das Domizil) und seine Behandlung in den nachfolgenden Sitzungen 172
a) Regelungsinhalt des ursprünglichen Vorschlags: Staatsangehörigkeitsprinzip und selbstständige Unteranknüpfung mittels Domizilanknüpfung 173
b) Behandlung dieses Vorschlages während der Tagung in Genf und der drei nachfolgenden Tagungen des Instituts 174
2. Wiederaufnahme des Vorschlags während der Tagung des Instituts 1879 in Brüssel – inhaltliche Modifikation des subsidiären Unteranknüpfungsmerkmals 174
a) Teilweise inhaltliche Änderung des Regelungsvorschlags – subsidiäre Anknüpfung an das Merkmal des Herkunftsdomizils 175
b) Beweggrund für diese Inhaltsänderung: größere Stabilität 175
3. Überarbeitung des Vorschlages bei der Sitzung 1880 in Oxford 176
a) Kritik an der subsidiären Anknüpfung an das Herkunftsdomizil – Überlagerung des Herkunftsdomizils durch ein aktuelles Domizil 176
b) Zwischenzeitlich gefährdete Fortsetzung der Diskussion der Unteranknüpfungsregelung 178
aa) Äußerung von Bedenken allgemeinen Charakters 178
bb) Entschließung der Fortsetzung der Normfindung für den zuvor eingegrenzten Problemkomplex 180
c) Wiederaufgreifen der Unteranknüpfungsthematik 181
d) Abstimmung der Vollversammlung über den Regelungsinhalt mit unerwartetem Ausgang 181
e) Neuvorschlag einer Unteranknüpfungsregelung 182
4. Endgültige Fassung des Vorschlags der Zivilkommission von 1880 in Oxford 183
5. Bindungswirkung der Resolution des Institut de Droit International von 1880 183
a) Den Regelungen vorangestellte beziehungsweise voranzustellende Präambeln 184
b) Der durch diese Präambeln zum Ausdruck gebrachte Empfehlungscharakter der Resolution 184
V. Fazit zum Vorschlag des Institut de Droit International von 1880 185
E. Fazit zu den Anfängen der Problembehandlung im kontinentaleuropäischen und angelsächsischen Rechtskreis 188
Kapitel 2 – Behandlung der Unteranknüpfung bei Verweisung auf einen territorialen Mehrrechtsstaat in den Haager Abkommen – Erstmalige staatsvertragliche Kodifizierung einer Unteranknüpfungslösung und ihre Entwicklung 193
A. Vorbemerkungen 194
I. Institution der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 194
II. Arbeit der Haager Konferenz und ihre Bedeutung 194
III. Wesen der Haager Übereinkommen 195
IV. Gang der Untersuchung 196
B. Die frühen Haager Unteranknüpfungsregelungen 197
I. Erstmalige Aufnahme einer Unteranknüpfungsbestimmung in ein Haager Abkommen und weitere Abkommen mit gleichartiger Unteranknüpfungsregelung – staatsbezogene unselbstständige Unteranknüpfung 197
1. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – der Ursprung der übereinkommensrechtlichen Unteranknüpfung 197
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Testamentsformübereinkommens 197
b) Entstehungsgeschichte der Regelung 198
aa) Diskussion der Unteranknüpfungsthematik während der Ausarbeitung des Übereinkommensvorentwurfes 198
bb) Möglichkeit der Stellungnahme der einzelnen Länder zum ersten Vorentwurf des Übereinkommens – praktische Relevanz der Unteranknüpfungsproblematik aus Sicht der Mehrrechtsstaaten 200
cc) Überarbeitung des Vorentwurfs durch die Zweite Kommission („deuxième commission“) 203
(1) Grundsätzliche Uneinigkeit über die Aufnahme einer Unteranknüpfungsregelung und Kritik am Merkmal der engsten Bindung 203
(2) Vertagung der abschließenden Diskussion 205
dd) Vom Redaktionsausschuss redigierter Vorschlag 205
ee) Weitere Beratung und Abstimmung durch die Zweite Kommission 206
ff) Zusammenfassung der Entstehungsgeschichte durch Batiffol 207
c) Rechtliche Würdigung der Unteranknüpfungsregelung des Haager Testamentsformübereinkommens 208
aa) Kontroverse um Aufnahme und Inhalt der Regelung 208
bb) Regelungsinhalt: Beachtlichkeit des fremden ILR bei staatsbezogenen Verweisungen und subsidiäre Maßgeblichkeit des Merkmals der engsten Bindung 208
cc) Rückschlüsse: Wachsende Relevanz der Unteranknüpfungsfrage, keine Aussage zur Behandlung ortsbezogener Verweisungen 209
d) Vorläufereigenschaft der Unteranknüpfungsregelung des Testamentsformübereinkommens 210
2. Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 210
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Minderjährigenschutzabkommens 210
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsregelung 211
aa) Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 Haager Testamentsformübereinkommen 211
bb) Abweichungen von der Vorläufernorm? 212
c) Rechtliche Würdigung 212
3. Das Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965 213
a) Unteranknüpfungsregelung des frühen Haager Adoptionsübereinkommens 214
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsregelung 214
c) Rechtliche Würdigung 215
4. Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 215
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Unterhaltsübereinkommens 216
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsregelung 216
aa) Anlehnung an andere, ebenfalls rein staatsangehörigkeitsbezogene Unteranknüpfungsregelungen 217
bb) Ausdrückliche Zweckzuweisung der Regelung 217
cc) Ausdrückliche Vereinbarung des Beispiels der staatsbezogenen Verweisung 218
dd) Entsprechende Ausführungen des erläuternden Berichts zum Übereinkommen 219
ee) Dies unterstützende Notiz des Ständigen Büros der Konferenz 219
ff) Inhalt des Art. 16 nach dem Gesetzgeberwillen 219
c) Rechtliche Würdigung 220
5. Fazit zur zeitlich ersten Unteranknüpfungslösung, die in Haager Übereinkommen aufgenommen wurde 220
II. Erste Haager Unteranknüpfungsregelung mit abweichendem Inhalt – nach Anknüpfungsmerkmalen differenzierende Unteranknüpfung (gespaltene Unteranknüpfung) 222
1. Das Haager Übereinkommens vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen 222
a) Mehrrechtsstaatsbezogene Regelungen des Haager Ehescheidungsübereinkommens 223
b) Ausklammerung der für die vorliegende Arbeit nicht relevanten Regelungen 224
c) Inhalt der relevanten Unteranknüpfungsbestimmungen des Ehescheidungsübereinkommens 225
aa) Anerkennungs- und vollstreckungsbezogene Terminologie 225
bb) Anordnung unterschiedlicher Rechtsfolgen durch die relevanten Art. 13 und 16 225
cc) Bezugspunkte der Unteranknüpfungsklauseln 226
dd) Gespaltene Unteranknüpfung 227
d) Entstehungsgeschichte 228
aa) Vorübergehender Wechsel zwischen verschiedenen, einseitigen Unteranknüpfungslösungen 228
bb) Verdeutlichung der Notwendigkeit einer staatsbezogenen Unteranknüpfungslösung durch die USA 229
cc) Ausarbeitung der staatsbezogenen Regelung durch den Redaktionsausschuss 230
e) Würdigung 230
aa) Methodische Neuerung nahezu ohne Begründung 230
bb) Erstmalige Aufnahme der gespaltenen Unteranknüpfung in ein Haager Übereinkommen 231
2. Das Haager Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung vom 2. Oktober 1973 232
a) Mehrrechtsstaatsbezogene Regelungen des Haager Nachlassverwaltungsübereinkommens 232
b) Vorbemerkungen 233
aa) Abgrenzung der für die vorliegenden Zwecke relevanten Bestimmungen 233
bb) Erste Vereinheitlichungsüberlegungen der Haager Konferenz 233
c) Inhalt der relevanten Unteranknüpfungsbestimmungen des Nachlassverwaltungsübereinkommens 235
d) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsbestimmung des Nachlassverwaltungsübereinkommens 237
e) Würdigung 237
3. Das Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978 238
a) Unteranknüpfungsbestimmungen des Haager Ehegüterrechtsabkommens 239
aa) Systematik der Art. 16, 17 239
bb) Art. 16 240
cc) Art. 17 240
(1) Fragliche Relevanz des Art. 17 aufgrund der Gesetzesformulierung 241
(2) Regelungsaussage des Art. 17 242
dd) Gesamtaussage: Gespaltene Unteranknüpfung 242
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsbestimmungen des Ehegüterrechtsübereinkommens 242
aa) Fortsetzung der übereinkommensrechtlichen unselbstständigen Unteranknüpfungspraxis und Konkretisierung der Gestalt des beachtlichen ILR 242
bb) Präzisierung der subsidiären Unteranknüpfungsübung und erste Erklärung zu der Frage, ob Ergänzung oder Ersetzung des Merkmals der Staatsangehörigkeit 243
cc) Aufgreifen der Tradition der selbstständigen Unteranknüpfung 244
dd) Allgemein: Wahrung und Verbesserung der übereinkommensrechtlichen Unteranknüpfungsmethodik.. 244
c) Würdigung 245
4. Fazit zur zweiten Haager Unteranknüpfungsregelung 246
III. Weitere Haager Unteranknüpfungsregelung mit anderem Inhalt – ortsbezogene selbstständige Unteranknüpfung 249
1. Das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 249
a) Vorbemerkungen 249
b) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens: 250
aa) Angeordnete Rechtsfolge: selbstständige Unteranknüpfung 250
bb) Bezugspunkt: ausschließlich räumlich anknüpfende Verweisungen 251
cc) Regelungsaussage 252
c) Entstehungsgeschichte 252
d) Rechtliche Würdigung der Unteranknüpfungslösung des Straßenverkehrsübereinkommens 252
2. Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht 253
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Produkthaftungsübereinkommens 253
b) Entstehungsgeschichte 254
3. Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 255
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens 255
aa) Ausklammerung der für die vorliegenden Zwecke nicht relevanten Regelungsteile 256
bb) Der Inhalt des maßgeblichen Regelungsteils des Art. 28 256
b) Entstehungsgeschichte 257
4. Das Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen 257
a) Unteranknüpfungsregelungen des Haager Eheschließungsübereinkommens 258
b) Entstehungsgeschichte 258
5. Das Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht 259
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Stellvertretungsübereinkommens 259
b) Entstehungsgeschichte 259
6. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung 260
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Kindesentführungsübereinkommens 260
b) Entstehungsgeschichte 261
7. Das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung 261
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Trustabkommens 262
b) Entstehungsgeschichte 262
c) Würdigung 263
8. Das Haager Übereinkommen vom 22. Dezember 1986 über das auf Verträge über internationalen Warenkauf anwendbarer Recht 263
9. Fazit zur nur auf räumliche Verweisungen bezogenen Haager Unteranknüpfungsregelung 264
IV.Fazit zu den frühen Haager Unteranknüpfungsmodellen 265
C. Die jüngeren Haager Unteranknüpfungsbestimmungen 267
I. Unteranknüpfungslösung der jüngeren Haager Übereinkommen mit internationalprivatrechtlicher Zwecksetzung – Abweichung von der ursprünglichen Haager Unteranknüpfungstradition 268
1. Das Haager Übereinkommen vom 1. August 1989 über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht 268
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Erbrechtsübereinkommens – Struktur und Inhalt 269
b) Richtungsänderung der Unteranknüpfungslösung 271
c) Entstehungsgeschichte 271
aa) Späte Formulierung des Grundsatzes der vorrangigen ILR-Beachtlichkeit 272
bb) Scheinbar bereits vorher bestehende Einigkeit 272
d) Würdigung der ersten „neueren“ Haager Unteranknüpfungsregelung 273
2. Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern 274
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Kinderschutzübereinkommens 274
b) Besonderheit: Unterschiedliche Vorgehensweisen je nach Zweck der Verweisung 276
aa) Unterschiedliche Wortlaute 276
bb) Rechtliche Konsequenzen: Unterschiedliche Behandlung je nach Zweckrichtung? 277
cc) Mögliche Allgemeingültigkeit dieser Erkenntnis 277
c) Entstehungsgeschichte 278
aa) Selbstverständlichkeit des neuen Regelungsinhalts 278
bb) Offengelassene Verständnisprobleme 278
cc) Im Übrigen: unproblematisierte Beschließung ohne Erläuterung der Motivation 279
d) Erste Vermutungen hinsichtlich der Gründe für den Methodenwandel 280
e) Würdigung 281
3. Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen 282
a) Unteranknüpfungsregelungen des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens 282
b) Entstehungsgeschichte 283
aa) Vorentwurf und Vorschlag des Komitees für föderale Klauseln 283
bb) Erläuternder Bericht 284
c) Würdigung 285
4. Das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 286
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Unterhaltsprotokolls 286
b) Entstehungsgeschichte mangels veröffentlichter Dokumente nicht nachvollziehbar 287
5. Fazit zur „neueren“ Unteranknüpfungsregelung – Abkehr von der langjährigen Unteranknüpfungstradition 287
a) Neuartigkeit des Regelungsmechanismus 287
b) Feststellbarkeit einer Differenzierung je nach Verweisungszweck 289
II. Unteranknüpfungslösung der neueren Haager Übereinkommen mit nicht internationalprivatrechtlicher Zwecksetzung 290
1. Typisierung der relevanten Übereinkommen 291
2. Unteranknüpfungslösung der jüngeren internationalzivilverfahrensrechtlichen Übereinkommen 292
3. Besonderheiten der Entstehungsgeschichten 294
4. Würdigung 294
III. Fazit zu den Unteranknüpfungslösungen der jüngeren Haager Übereinkommen 295
D. Zwischenfazit zu den Betrachtungen der Haager Unteranknüpfungsregelungen 295
E. Deutung der Entwicklung der Haager Unteranknüpfungsregelungen 297
I. Besondere Bedeutung der jüngeren Haager Unteranknüpfungsregelungen und hinter den Kulissen der Konventionsausarbeitung stattfindende Veränderungen 297
1. Wachsendes Bewusstsein der Haager Konferenz für die Mehrrechtsstaatenproblematiken 299
a) Anfangs: lediglich partielles Problembewusstsein 299
b) Standardisierungsbestrebungen bezüglich der „föderalen Klauseln“ 300
c) Mitteilungen des Ständigen Büros der Haager Konferenz 301
d) Einrichtung eigener Spezialausschüsse für mehrrechtsstaatenbezogene Klauseln 303
e) Fazit: gestiegenes Problembewusstsein 304
2. Schlussfolgerungen für die Wichtigkeit der jüngeren Unteranknüpfungsregelungen 304
a) Wirkung des gestiegenen Problembewusstseins: sachverständige Ausarbeitung der Klauseln 304
b) Tragweite der neueren Haager Unteranknüpfungsregelungen: Abkehr von der frühen Haager Unteranknüpfungstradition 305
c) Einrichtung der speziellen Unterausschüsse als Anlass für den Traditionswandel 306
d) Besonderer Stellenwert der jüngeren Haager Unteranknüpfungsregelungen 307
3. Fazit 308
II. Divergenz zwischen dem Prinzip der grundsätzlichen Beachtlichkeit des fremden interlokalen Privatrechts und der generellen Aussprache von Direktverweisen in den neueren Haager Konventionen – ein Erklärungsversuch 308
1. Rechtslage – denkbare Anwendungsfälle der Unteranknüpfungskataloge 309
a) Offensichtliche nicht „zur Bestimmung des anwendbaren Rechts“ ausgesprochene Verweise – verfahrensbezogene Verweisungen im engeren Sinne 309
b) Versteckte nicht „zur Bestimmung des anwendbaren Rechts“ ausgesprochene Verweise – Vorfragenverweise 310
c) Fazit 312
2. Hypothesen zu den Gründen der unterschiedlichen Behandlung 313
a) Zusammenhang zum Renvoi 313
aa) Zusammenhang zwischen Nichtbeachtlichkeit des fremden ILR und Ablehnung des Renvoi 314
bb) Zusammenhang zwischen Beachtlichkeit des fremden ILR und Annahme des Renvoi 315
cc) Fazit 315
b) Geltungscharakter der Übereinkommen: Prinzip der Gegenseitigkeit – der allseitige Charakter 316
aa) Universelle Geltung der internationalprivatrechtlichen Bestimmungen 316
bb) Prinzip der Gegenseitigkeit der internationalzivilverfahrensrechtlichen Teile 317
cc) Mögliche Konsequenz – einvernehmlicher Verzicht auf Beachtung des ILR 317
dd) Vorrangige selbstständige Unteranknüpfung beschränkt auf Binnenverhältnis 319
ee) Fazit 319
c) „Richtige“ Anwendung des Rechts 320
aa) Ermittlung und Anwendung des maßgeblichen Rechts 320
bb) Maßgebliche Konstellationen 321
cc) Sonderfall: Vorfrage 321
dd) Fazit 322
d) Verweisungsinteressen: Lokalisierung vs. Herstellung identischer Ergebnisse 322
aa) Herstellung identischer Ergebnisse als internationalprivatrechtliches Gebot 322
bb) Lokalisierung des maßgeblichen Merkmals als internationalzivilverfahrensrechtliches Gebot 323
cc) Fazit 324
3. Ergebnis 325
F. Aufnahme der Haager Unteranknüpfungspraxis in der Wissenschaft und Wahrnehmung ihrer inhaltlichen Entwicklung 326
I. Resonanz auf die Anfänge der Haager Unteranknüpfungspraxis 327
1. Begrüßung der allerersten Haager Unteranknüpfungsregelung 328
a) Begrüßung der Existenz und des Inhalts der ersten Unteranknüpfungsregelung 328
b) Frühe Annahme einer Allgemeingültigkeit der Unteranknüpfungsregelung 328
c) Anpassung einzelner in der Literatur vertretener Auffassungen an die Unteranknüpfungsregelung 329
2. Begrüßung der weiteren frühen Entwicklung 330
3. Negative Kritik an den frühen Haager Unteranknüpfungsregelungen 331
a) Unpraktikabilität der Unteranknüpfungsregelung 331
b) Fehlerhaftigkeit der Unteranknüpfungslösung – Mancinis „wahrer“ Wille 331
4. Bewertung der verschiedenen Positionen 332
5. Fazit 333
II. Resonanz auf die jüngeren Entwicklungen 333
1. Beobachtung der Traditionalisierung, Optimierung und Standardisierung der Haager Unteranknüpfungsregelungen 334
2. Beobachtung des jüngst festzustellenden Methodenwandels 334
a) Wahrnehmung der Unteranknüpfungsänderungen 335
b) Bewertung des Methodenwandels 336
aa) Erklärung der selbstständigen Unteranknüpfung 336
bb) Angemessenheit der unselbstständigen Unteranknüpfung 336
cc) Positive Bewertung der umfassenden unselbstständigen Unteranknüpfung 337
dd) Vorschläge für die subsidiäre selbstständige Unteranknüpfung 337
3. Fazit 338
III.Fazit zur Aufnahme der Haager Unteranknüpfungsregelungen in der Wissenschaft 339
G. Fazit zur Untersuchung der Haager Unteranknüpfungsregelungen 340
Kapitel 3 – Behandlung der Verweisung auf einen räumlich gespaltenen Mehrrechtsstaat im nationalen deutschen Recht – Art. 4 III EGBGB 343
A. Regelung des Art. 4 III EGBGB 345
I. Hintergrund, Erwägungen, Ziele, Überlegungen 345
II. Wortlaut der Regelung 347
III. Regierungsbegründung zu Art. 4 III 348
1. Erläuterungen des Wortlauts 348
2. Erste Schlussfolgerung hinsichtlich der Ausgestaltung der Unteranknüpfung 350
3. Harmonisierungsgedanke 351
IV.Fazit 352
B. Kontroverse der Literatur zur Wendung „ohne die maßgebende zu bezeichnen“ des Art. 4 III 1 352
I. Extreme Position (1) – Unrelativierte extensive Wortlautauslegung 355
1. Ortsbezogene Mehrrechtsstaatenverweise als Sachnormverweisungen zu behandeln 355
2. Gebotenheit der Deutung aufgrund des Wortlauts und der Regierungsbegründung 356
3. Tragweite dieser Deutung 356
4. Weitere potenzielle Argumente für diese Deutung 357
5. Fazit 357
II. Extreme Position (2) – Auslagerung des Vorbehalts in Satz 2 der Bestimmung 358
1. Vorbehalt des Art. 4 III 1 beruht auf Gedankenfehler des Gesetzgebers und ist auszulagern 358
2. Gebotenheit der ILR-Beachtung unter Wertungsgesichtspunkten 359
3. Zwischenfazit 361
4. (Un-)Abhängigkeit dieser Auffassung von der Art der Verweisung 361
5. Fazit 362
III. Gemäßigte Position (1) – Voraussetzung der „Orts“bezogenheit der Mehrrechtsstaatenverweisung 363
1. Vorbemerkung 363
2. Erfordernis der Ortsbezogenheit für die Einschlägigkeit des Vorbehalts des Art. 4 III 1 363
3. Irrelevanz des verwendeten Anknüpfungsmerkmals 364
4. Fazit 365
IV. Gemäßigte Position (2) – teleologische Reduktion des Vorbehalts auf ortsbezogene Sachnormverweisungen 365
1. Vorbemerkungen 365
a) Abgrenzung von anderen, ähnlichen Positionen 365
b) Präzise Trennungsabsicht wegen hoher Verwechslungsgefahr 367
2. Zur Auslegung des Art. 4 III 1 367
a) Primat des interlokalen Privatrechts und Ziel der kollisionsrechtlichen Verweisung 368
b) Kein Ausschluss des Art. 4 III durch Art. 4 I 369
c) Richtige Prüfungsreihenfolge 371
d) Beachtlichkeit des interlokalen Privatrechts 372
aa) Nur einmalige Indizwirkung des räumlichen Anknüpfungsmerkmals 372
bb) Gleichlauf von IPR und ILR 373
e) Rechtsfolgen dieser Ansicht 374
f) Angemessenheit der Lösung 375
g) Veranschaulichende Beispiele 375
h) Fazit 377
V. Gemäßigte Position (3) – zweistufige Lösung: wortlautgetreue Auslegung und anschließende Relativierung auf Rechtsfolgenseite 377
1. Vorbemerkungen 378
a) Verhältnis zu den bereits dargestellten Deutungsvarianten 379
b) Unter die vorliegende Ansicht zu subsumierende Positionen 380
2. Zur Auslegung des Art. 4 III 1 381
a) Die Teilrechtsordnung als Verweisungsziel 381
aa) Inhalt dieses Verständnisses 382
bb) Konsequenz dieses Verständnisses 383
b) Der internationale Renvoi 384
c) Der interlokale Renvoi 386
aa) Der interlokale Renvoi im Rahmen von Gesamtverweisungen 386
(1) Vereinbarkeit mit Wortlaut und Regierungsbegründung des Art. 4 III 1 386
(2) ILR als Hilfsnormen des IPR 387
(3) ILR-Beachtlichkeit als selbstständige Rechtsfolge der Gesamtverweisung 387
(4) Geltung der allgemeinen Bestimmungen des Art. 4 I 388
(5) Erfordernis der Anwendungswilligkeit fremder Teilrechtsordnung 389
(6) Fazit 389
bb) Der interlokale Renvoi im Rahmen von Sachnormverweisungen 390
(1) Überwiegend: Ablehnung des interlokalen Renvoi bei Sachnormverweisungen 390
(2) Vereinzelt Bejahung des interlokalen Renvoi auch bei Sachnormverweisungen? 391
(3) Fazit 392
cc) Gestalt des relevanten interlokalen Privatrechts 392
(1) Problematik: Mehrdeutige Begrifflichkeiten 393
(i) Enges Verständnis – offenes Verständnis 393
(ii) Konsequenzen der Interpretation 394
(iii) Schwierigkeit: Vermeidung von Verfälschungen 395
(2) Die einzelnen Äußerungen vor diesem Hintergrund 396
(i) Beachtlichkeit nur des partikularen ILR 396
(ii) Beachtlichkeit des zentralen sowie des gespaltenen ILR 397
(iii) Fazit 398
d) Zusammenfassung 398
VI. Zusammenfassung der in der Literatur zur Unteranknüpfung ortsbezogener Verweisungen nach Art. 4 III 1 vertretenen Meinungen 399
C. Bewertung der in der deutschen Literatur bestehenden Kontroverse über die Behandlung ortsbezogener Verweisungen auf einen territorialen Mehrrechtsstaat unter Art. 4 III EGBGB 400
I. Bei der Auslegung der Wendung „ohne die maßgebende zu bezeichnen“ zu berücksichtigende Erwägungen 402
1. Wille des Gesetzgebers – insbesondere die Harmonisierung mit völkervertraglichem Vorgehen 402
a) Harmonisierungsgedanke und Inhalt der damaligen Haager Unteranknüpfungsregelung 402
b) Eingeschränkte Bindungswirkung des Harmonisierungsgedankens 404
aa) Abweichungen zwischen Herkunftskontext und Zielkontext der staatsvertraglichen Vorbildbestimmungen 404
bb) Hinzukommend: unterschiedlich weite Gestaltungsfreiheit 405
cc) Konsequenz: möglicherweise Anpassungserfordernisse 406
dd) Zulässigkeit solcher Anpassungen aufgrund beschränkter Bindungswirkung des Harmonisierungswillens 406
ee) Beachtlichkeit allgemeiner nationaler Rechtsgedanken und Interessen 407
c) Schlussfolgerung 408
aa) Harmonisierungsgedanke gibt selbstständige Unteranknüpfung der Sachnormverweisung vor 408
bb) Behandlung von Gesamtverweisungen bleibt ohne Vorgaben 409
2. Orientierung am Systemzusammenhang der Norm und allgemeinen Grundsätzen des IPR 409
a) Art. 4 III als Vorschrift des Allgemeinen Teil des EGBGB 409
b) Merkmale der Gesamtverweisung 410
aa) Verweisungsziel: Kollisionsrecht 410
bb) Charakter der Gesamtverweisung 411
cc) Konsequenz: Gleichlauf von IPR und ILR 411
dd) Fazit 412
c) Allgemeine im internationalen Privatrecht geltende Interessen 412
aa) Der internationale Entscheidungseinklang 412
bb) Anwendung des sachnächsten Rechts 413
cc) Souveränität des Mehrrechtsstaats 414
dd) Unterlegenheit entgegenstehender Interessen 415
ee) Fazit 415
d) Verhältnis zu Art. 4 III 1 Hauptsatz und zu Art. 35 II a.F. 415
e) Fazit 416
3. Fazit zur Betrachtung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Erwägungen 416
II. Erste Beurteilung der vorgeschlagenen Auslegungen vor dem Hintergrund dieser Interessen 417
1. Kritik an der unrelativierten extensiven Wortlautauslegung (Extreme Position (1)) 417
2. Kritik an der Auslagerung des Vorbehalts in Satz (Extreme Position (2)) 418
3. Kritik an der Voraussetzung der „Orts“bezogenheit (Gemäßigte Position (1)) 419
4. Fazit 420
III.Betrachtung der verbleibenden Auslegungsvorschläge 420
1. Gemeinsamkeit der verbleibenden Literaturansichten: Erzielung interessengerechter Ergebnisse 421
2. Methodische Divergenzen beider Auffassungen 422
a) Unterschiedliche Beurteilung des Verweisungsziels 422
b) Dadurch ausgelöstes unterschiedliches Folge-Vorgehen 422
c) Konsequenzen dieser Unterschiede für die Praxis 423
aa) Irrelevanz im Falle des Vorliegens eines einheitlichen, zentralen ILR 423
bb) Mögliche Ergebnisdivergenz bei Gespaltenheit des fremden ILR 423
cc) Vermeidung dieser Ergebnisdivergenz 425
d) Option: Ergebnisgleichheit trotz unterschiedlicher Ansätze 426
3. Zwischenfazit zu den verbleibenden Auslegungsvorschlägen 426
4. Präferenz zugunsten einer Position 426
a) Wortlaut und Regierungsbegründung als Richtschnur 426
aa) Erfordernis der teleologischen Reduktion im Rahmen der unter B.IV. geschilderten Position 427
bb) Lediglich enge Auslegung nach dem Verständnis der unter B.V. genannten Auffassung 427
(1) Verständnis von der „Unteranknüpfung im engeren Sinne“ als erste Identifikation eines einzelnen Teilrechts 427
(2) Kombination zweier Schritte im Rahmen der staatsbezogenen Mehrrechtsstaatenverweisung 428
(3) Isolierung der Unteranknüpfung im engeren Sinne bei ortsbezogenen Mehrrechtsstaatenverweisung 429
(4) Schlussfolgerung: Zulässigkeit des anschließenden Rückgriffs auf allgemeine Regelungen 429
cc) Fazit 430
b) Aussagekraft der Wendung „ohne die maßgebende zu bezeichnen“ nach den Deutungsalternativen 430
c) Einklang mit der Behandlung staatsbezogener Verweisungen 430
d) Relativität der üblichen Prüfungsreihenfolge 432
5. Fazit 432
IV.Fazit zur Bewertung der zur Art. 4 III 1 Nebensatz vertretenen Ansichten 432
D. Ergebnis zur Behandlung der Unteranknüpfungsproblematik nach autonomem deutschem Recht 434
I. Interpretationsempfehlung 435
II. Beobachtungen zum Zusammenhang zwischen Art der Verweisung und Beachtlichkeit des fremden interlokalen Privatrechts 437
III. Zeitgemäßheit des Art. 4 III 439
Schlussteil 441
A. Zusammenfassende Darstellung der Untersuchungen 441
I. Rechtsvergleichende Betrachtung der Anfänge der Problembehandlung 441
II. Untersuchung der Haager Unteranknüpfungspraxis 443
III. Betrachtung der nationalen Unteranknüpfungsbehandlung 445
B. Abschließende Betrachtungen zur Unteranknüpfungsproblematik – Ein eigener Lösungsvorschlag 446
I. Abstrakte Interessenabwägung 447
1. Funktion, Verweisungsziel und Aussagekraft der Verweisungsnorm der lex fori 447
2. Kongruenzgedanke, Souveränität des Mehrrechtsstaats und das sachnächste Recht 451
3. Die sinngerechte Ausführung der Verweisung 453
4. Keine Unterscheidung zwischen Gesamtverweisung und Sachnormverweisung 454
5. Kodifizierte Regelungen als Leitbilder 457
II. Empfehlung: unselbstständige Unteranknüpfung 458
C. Ausblick für die europäisch-kollisionsrechtliche Ebene 459
I. Relevanz des europäischen IPR 459
II. Bestandsaufnahme der gemeinschaftsrechtlichen Unteranknüpfungsregelungen 461
III. Deutung der rechtlichen Situation in den europäischen IPR-Verordnungen 463
1. Unteranknüpfungsregelungen der ersten EU-Verordnungen zum IPR (Rom I, II-VO) 464
2. Nichtbegründung einer frühen Unteranknüpfungstradition durch die Regelung der Rom III-VO 466
3. Geltung der umfassenden unselbstständigen Unteranknüpfung in den jüngeren Verordnungen und Verordnungsvorschlägen 468
4. Konsequenz: erneut Tendenz zugunsten einer umfassenden ILR-Beachtlichkeit spürbar 469
IV. Bewertung der Unteranknüpfungsbehandlung nach europäischem IPR unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Besonderheiten 469
1. Ausgangspunkt: Festhalten an den abstrakt erarbeiteten Prämissen auch auf Ebene des europäischen IPR 470
2. Praktische Umsetzbarkeit mit Blick auf den verordnungsrechtlichen Rahmen 473
a) Überkommenheit der frühen verordnungsrechtlichen Unteranknüpfungsregelungen 473
b) Nichtausgeschlossenheit wegen überwiegendem Sachnormverweisungscharakter 474
c) Fazit 475
3. Besonderheiten des gemeinschaftsrechtlichen IPR, die eine Abweichung von der ausgesprochenen Empfehlung rechtfertigen oder sogar gebieten können 476
a) Substituierung von staatlicher Hoheitsgewalt durch Unionsgewalt 476
b) Zielsetzung der Europäischen Union 478
c) Erfordernis der Berücksichtigung spezifischer binnenmarktorientierter Ziele 480
d) Konsequenz: Zielsetzung der Arbeit der Europäischen Union als Rechtfertigung unterschiedlicher Abwägungsergebnisse und abweichender Kollisionsnorminhalte? 481
aa) Rechtfertigungswirkung der unionsrechtlichen Zielsetzung 481
bb) Bedenken an dieser Rechtfertigungswirkung 484
cc) Problem: rechtliches Können 485
e) Fazit 486
4. Rechtliche Grenzen dieser Autonomie: Fälle mit Drittstaatenbezug 486
a) Drittstaatenbezogenheit des verordnungsrechtlichen ILR-Ausschlusses 486
b) Fragliche Legitimität der Ausschaltung eines drittstaatlichen ILR 487
c) Schwächere Rechtfertigungswirkung der Unionsziele bei Fällen mit Drittstaatenbezug 490
d) Fazit: mindestens differenzierte Unteranknüpfungslösung 491
V. Empfehlung für das europäische IPR 492
1. Idealmodell für das gemeinschaftsrechtliche IPR: unselbstständige Unteranknüpfung 492
2. Mindestanforderungen an eine interessengerechte und rechtmäßige Unteranknüpfungslösung 496
3. Vereinheitlichungsempfehlung 497
4. Fazit 497
Literaturverzeichnis 500
Materialienverzeichnis 514
Sachregister 516

Erscheint lt. Verlag 1.6.2017
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern EU / Internationales Recht
Recht / Steuern Öffentliches Recht Verfassungsrecht
ISBN-10 3-16-154854-X / 316154854X
ISBN-13 978-3-16-154854-3 / 9783161548543
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