Bilanzrecht kompakt
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-03228-2 (ISBN)
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- Antworten auf praktische Fragen zur Bilanzierung und Bewertung
- Sicherheit um Streitfälle zu vermeiden
- Mit vielen Beispielen und Praxistipps
Beim Jahresabschluss gibt es noch immer wieder Fragen und Probleme, die Unternehmen verunsichern. Dieses Buch erläutert kompakt die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften nach HGB (BilMoG) und gibt wichtige Hinweise zum Steuerrecht. Ihr hilfreicher Begleiter mit zahlreichen Tipps, um Fallstricke zu vermeiden:
- Die neuen Regelungen des Bilanzierungsrechts im Überblick.
- Alles zu ungeklärten Fragen und gerichtlichen Streitfällen.
- Wichtiges zum Thema "umgekehrte Maßgeblichkeit" und den Konsequenzen für die Steuererklärung.
Mit Arbeitshilfen online:
- Alle für die Bilanzierung wichtigen Gesetze, wie HGB, Körperschaftsteuergesetz, Einkommensteuergesetz etc.
- Checklisten zur Bilanzierung.
Dr. Felice-Alfredo Avella ist Steuerberater und Rating-Advisor. Er ist Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und Fachautor zum Steuer- und Bilanzrecht.
VORWORTABKÜRZUNGSVERZEICHNISABBILDUNGSVERZEICHNISTABELLENVERZEICHNISJÜNGSTE REFORMEN IM BILANZRECHT- Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen- Überblick über die wesentlichen Änderungen- Bilanzierungs-ABCERLEICHTERUNGEN FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN- Befreiung von der Buchführungs-, Inventur- und Jahresabschluss¬erstellungspflicht- Erhöhung der Grenzwerte für Kapitalgesellschaften- Einführung einer vierten Größenklasse für KleinstkapitalgesellschaftenBILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSGRUNDLAGEN- Wirtschaftliche Zurechnung von Vermögensgegenständen- Ansatz-und Bewertungsstetigkeit- Herstellungskosten- Zeitwertbewertung- Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen- Fremdwährungsgeschäfte- Bewertungseinheiten- Verrechnung von Vermögensgegenständen (Planvermögen)- Abschreibungswahlrechte und Wertaufholungsgebot- Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche GewinnermittlungAKTIVA- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs- Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter- Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände- Geschäfts- oder Firmenwert- Sachanlagen- Finanzanlagen- UmlaufvermögenPASSIVA- Eigenkapital- Sonderposten mit Rücklageanteil- Besonderheiten für steuerfreie Rücklagen nach Steuerrecht- Rückstellungen- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen- Verbindlichkeiten- Latente Steuern- RechnungsabgrenzungspostenANHANG- Änderungen der Berichterstattung im Anhang durch das BilMoG- Überblick- Ausgewählte Änderungen im Detail- Zeitpunkt der Anwendung der neuen Berichtspflichten und Sonderregelungen- Größenabhängige Erleichterungen bei den AnhangangabenÜBERGANGSVORSCHRIFTEN- Notwendigkeit- Grundsatz des BilMoG-Übergangs- Ausgewählte Übergangsvorschriften im Einzelnen- Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote- Zusammenfassung der Übergangsregelungen- Übergangswahlrechte und BilanzpolitikLITERATURVERZEICHNISSTICHWORTVERZEICHNIS
3.1.2 ALTE RECHTSLAGEGemäß § 246 Abs.1 Satz 1 HGB a. F. musste der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. Inden Sätzen 2 und 3 fanden sich spezielle Zuordnungsregelungen für Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung.Bisher ergaben sich Zuordnungsprobleme, weshalb sich in der handels- und ertragsteuerrechtlichen Literatur der Begriff des "wirtschaftlichen Eigen-tums"entwickelte. Die Zurechnung der Vermögensgegenstände ist dann von Bedeutung, wenn das rechtliche und das wirtschaftliche Eigentum auseinanderfallen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der - ohne rechtlicher Eigentümer zu sein - die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand derart ausübt, dass dadurch der zivilrechtliche Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die tatsächliche Sachherrschaft hat i. d. R. derjenige, bei dem der Besitz, die Gefahr, der Nutzen und die Lasten der Sachen liegen.Bisher war umstritten, ob für das Steuerrecht die Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer über § 246 Abs.1 HGB nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz erfolgte oder ob das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 AO steuerrechtlich vorrangig war.Daraus ergaben sich aber für die Praxis keine Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz.3.1.3 ZEITLICHE ANWENDUNG, ÜBERGANGSREGELUNGUND STEUERLICHE FOLGENDie Neufassung des Vollständigkeitsgebots gem. § 246 Abs.1 HGB war erstmals für die nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Für die nach dem 31.12.2008 beginnenden Geschäftsjahre konnte das neue Vollständigkeitsgebot ebenfalls angewandt werden, das bedingte jedoch auch, dass alle sonstigen Vorschriften umgesetzt wurden. Diese Vorgehensweise war im Anhang festzuhalten (Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB).Aufgrund der lediglich klarstellenden Wirkung hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht vorgesehen.Steuerliche Konsequenzen ergeben sich nicht, weil die handelsrechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen und Schulden an den § 39 AO angepasst wurde.
3.1.2 ALTE RECHTSLAGEGemäß § 246 Abs.1 Satz 1 HGB a. F. musste der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. Inden Sätzen 2 und 3 fanden sich spezielle Zuordnungsregelungen für Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung.Bisher ergaben sich Zuordnungsprobleme, weshalb sich in der handels- und ertragsteuerrechtlichen Literatur der Begriff des "wirtschaftlichen Eigen-tums"entwickelte. Die Zurechnung der Vermögensgegenstände ist dann von Bedeutung, wenn das rechtliche und das wirtschaftliche Eigentum auseinanderfallen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der - ohne rechtlicher Eigentümer zu sein - die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand derart ausübt, dass dadurch der zivilrechtliche Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die tatsächliche Sachherrschaft hat i. d. R. derjenige, bei dem der Besitz, die Gefahr, der Nutzen und die Lasten der Sachen liegen.Bisher war umstritten, ob für das Steuerrecht die Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer über § 246 Abs.1 HGB nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz erfolgte oder ob das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 AO steuerrechtlich vorrangig war.Daraus ergaben sich aber für die Praxis keine Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz.3.1.3 ZEITLICHE ANWENDUNG, ÜBERGANGSREGELUNGUND STEUERLICHE FOLGENDie Neufassung des Vollständigkeitsgebots gem. § 246 Abs.1 HGB war erstmals für die nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Für die nach dem 31.12.2008 beginnenden Geschäftsjahre konnte das neue Vollständigkeitsgebot ebenfalls angewandt werden, das bedingte jedoch auch, dass alle sonstigen Vorschriften umgesetzt wurden. Diese Vorgehensweise war im Anhang festzuhalten (Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB).Aufgrund der lediglich klarstellenden Wirkung hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht vorgesehen.Steuerliche Konsequenzen ergeben sich nicht, weil die handelsrechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen und Schulden an den § 39 AO angepasst wurde.
Reihe/Serie | Haufe Fachbuch ; 01205 | Haufe Fachbuch ; 01205 |
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Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 470 g |
Einbandart | kartoniert |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Bilanzrecht / Bilanzsteuerrecht |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Rechnungswesen / Bilanzen | |
Schlagworte | Bilanz • Bilanzierungsrecht • Bilanzierungsvorschriften • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) • BilMoG • Jahresabschluss |
ISBN-10 | 3-648-03228-3 / 3648032283 |
ISBN-13 | 978-3-648-03228-2 / 9783648032282 |
Zustand | Neuware |
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