Die Haftung des Steuerberaters (eBook)
XVI, 188 Seiten
Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
978-3-8349-9592-6 (ISBN)
Cornelius Nickert ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht sowie Steuerberater. Zahlreiche Veröffentlichungen und Seminare zeichnen ihn und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Anne-Gret Nickert als ausgewiesene Kenner der Materie aus. Rechtsanwältin Kerstin Pfeiffer ist ebenfalls mit Beratungsschwerpunkten im Berufshaftungsrecht eine erfahrene Fachautorin.
Cornelius Nickert ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht sowie Steuerberater. Zahlreiche Veröffentlichungen und Seminare zeichnen ihn und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Anne-Gret Nickert als ausgewiesene Kenner der Materie aus. Rechtsanwältin Kerstin Pfeiffer ist ebenfalls mit Beratungsschwerpunkten im Berufshaftungsrecht eine erfahrene Fachautorin.
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Abkürzungsverzeichnis 14
Literaturverzeichnis 16
§ 1 Zivilrechtliche Haftung 17
A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant 17
I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung 17
1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag 17
2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag 17
3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor 18
4. Allgemeine Pflichten des Mandatsvertrags 19
5. Angaben des Mandanten 23
6. Nachbesserungsrecht des Steuerberaters 23
7. Pflichten bei der Auswahl/Einschaltung von Mitarbeitern 24
8. Verschwiegenheitspflicht und deren Grenzen 24
9. Exkurs: Berufsgeheimnis contra Insolvenz des Mandanten 26
10. Grenzen der Beraterpflichten 27
11. Anforderungen des BGH an die Rechtskenntnis bzw. Rechtsfortbildung des Steuerberaters 28
12. Pflichten bei der Beendigung des Mandats und nachvertragliche Pflichten 28
13. Darlegungs- und Beweislast für den Pflichtverstoß 31
II. Sonderfall: Krise bzw. Insolvenz des Mandanten 31
1. Verspätete Erstellung des Jahresabschlusses 32
2. Jahresabschluss ohne Anhang bei GmbH usw. 34
3. Hinweispflicht auf Insolvenzantragsgründe/ Verlustanzeige 35
4. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung 42
III. Verschulden 43
1. Vorsatz 43
2. Fahrlässigkeit 43
3. Zurechnungsfähigkeit 44
4. Darlegungs- und Beweislast 44
IV. Haftung für Fehler von Mitarbeitern 44
V. Haftung für Fehler hinzugezogener Berufsträger 45
1. Haftung für Sozietätspartner 45
2. Haftung für angestellte Berufsträger oder freie Mitarbeiter, die Berufsträger sind 45
VI. Kausalität und haftungsrechtliche Zurechnung 46
1. Haftungsbegründende Kausalität 46
2. Haftungsausfüllende Kausalität 46
3. Haftungsrechtliche Zurechnung 46
4. Darlegungs- und Beweislast 47
VII. Schadensumfang und Mitverschulden 47
1. Schadensumfang 47
2. Mitverschulden 51
VIII. Haftungsbeschränkung 56
1. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung 56
2. AAB 57
3. Vereinbarung im Einzelfall 60
4. Persönliche Haftungsbeschränkung 66
5. Haftungsbeschränkung für Fehler von Mitarbeitern und hinzugezogenen Berufsträgern 67
6. Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten 67
B. Deliktische Haftung 71
I. § 823 Abs. 1 BGB 71
II. § 823 Abs. 2 BGB 72
III. § 831 BGB 73
IV. § 826 BGB 73
V. § 824 BGB 75
VI. Haftungsbeschränkung für die deliktische Haftung 75
C. Verjährung 76
I. Neue Rechtslage seit 15.12.2004 76
1. Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften 76
2. Verjährung nach der Sondervorschrift des § 634a BGB 76
3. Beginn der Verjährung 76
II. Übergangsregelung 77
III. Alte Rechtslage bis 14.12.2004 77
D. Haftungsvermeidung 77
I. Schriftform und Klarheit des Auftrags 78
II. Einzelne Beratungsschritte dokumentieren 84
III. Praxisorganisation 84
1. Zeichnungsbefugnisse 85
2. Fristenkontrolle 85
3. Postausgangsbuch 86
4. Überwachung und Kontrolle des Personals 86
IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 87
§ 2 Haftung für vereinbare Tätigkeit 91
A. Vorbehaltsaufgaben und mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeit 92
I. Vorbehaltsaufgaben 92
II. vereinbare Tätigkeit 92
B. Besonderheiten der Haftung für vereinbare Tätigkeiten 93
I. Haftung gegenüber Mandant 93
II. Haftung gegenüber Dritten, insbesondere Banken 93
1. Auskunftsvertrag 94
2. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte 94
3. Prospekthaftung 95
4. Treuhandvertrag 96
5. Eigenhaftung als Verhandlungsgehilfe. 97
III. Haftungsvermeidung/-beschränkung 97
1. Schriftform und Klarheit des Auftrags und die Dokumentation einzelner Beratungsschritte 97
2. Haftungsbeschränkung in AAB 113
IV. Verjährung 113
V. Besondere Haftungsrisiken bei einzelnen vereinbaren Tätigkeiten 114
1. Ratingberatung 114
2. Subventionsberatung 115
3. Insolvenzverwaltung 116
4. Sanierungsberatung 116
5. Unternehmensnachfolgeberatung 116
§ 3 Unerlaubte Rechtsberatung 117
A. Vorbehaltsaufgaben des Rechtsanwalts – unzulässige Rechtsberatung 117
B. Folge I: Kein Versicherungsschutz 117
C. Folge II: Kein Anspruch auf Honorar und keine Haftungsbeschränkung 118
D. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz 118
§ 4 Haftung in Sozietäten 119
A. GbR 119
I. Haftung der Sozietät und der Sozien 119
II. Haftung neu eintretender Sozien 119
III. Haftung der Scheinsozien 120
B. Partnerschaftsgesellschaft 121
C. Andere Gesellschaftsformen 121
D. Deliktische Haftung 122
§ 5 Anspruchsteller 123
A. Mandant, Gesellschafter, Insolvenzverwalter 123
B. Gesellschafter, Schwestergesellschaft, Tochtergesellschaft 123
C. Dritte, v.a. Banken, Unternehmenskäufer 123
D. Finanzamt 123
§ 6 Steuer- bzw. strafrechtliche Haftung 124
A. Beihilfe zur Steuerhinterziehung 124
I. § 27 StGB, § 370 AO 124
II. Buchen der Vorsteuer aus „falscher“ Rechnung 124
B. § 71 AO 125
I. Anspruchsvoraussetzungen 125
II. Beweislast bei § 71 AO 128
III. Vorsorge 128
C. Sonderfall: Krise bzw. Insolvenz des Mandanten 128
I. Kreditbetrug 129
II. Bankrott 129
III. Gläubiger-, Schuldnerbegünstigung 131
1. Gläubigerbegünstigung 132
2. Schuldnerbegünstigung 132
IV. § 266a StGB 133
V. Eingehungsbetrug 135
VI. Buchführungs- und Bilanzdelikte 135
1. § 283b StGB als Buchführungsdelikt 135
2. §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB – unterlassene Bilanzierung 136
3. Honorarverzug des Mandanten 136
VII. Insolvenzverschleppung 138
D. Beweislast 138
E. Vorsorge 139
F. Verjährung 139
§ 7 Abwicklung eines Haftungsfalls 140
A. Grundsätzliches zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung 140
I. Gesetzliche Grundlagen und AVB 140
1. Berufsrecht 140
2. VVG 141
3. AVB 142
II. gesetzliche Mindestdeckungssumme und Selbstbeteiligung 142
1. gesetzliche Mindestdeckungssumme 142
2. Selbstbeteiligung 143
III. Kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer 143
IV. Gegenstand des Versicherungsschutzes 144
1. Freistellungsverpflichtung, Abwehrpflicht und Kosten 144
2. Erfüllungs-, Nachbesserungs- und Erfüllungsersatzansprüche 145
V. Versichertes Risiko 146
1. Vorbehaltsaufgaben und vereinbare Tätigkeiten 146
2. Verstoßdeckung 146
3. Dauerverstoß und mehrere Verstöße 147
4. Risikoausschlüsse 148
VI. Anzeige- bzw. Aufklärungsobliegenheiten/ Anerkenntnis- bzw. Befriedigungsverbot 150
VII. Versicherungsschutz bei der Haftung für Dritte 150
B. Vorgehensweise bei der Abwicklung eines Haftungsfalles 152
I. Checkliste 152
II. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts 153
III. Verhalten gegenüber dem Mandanten 153
1. Der Steuerberater erkennt den Fehler selbst 153
2. Der Mandant erkennt den Fehler 154
Anhang: AVB 184
Stichwortverzeichnis 199
§ 1 Zivilrechtliche Haftung (S. 17)
A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant
Der Steuerberater kann seinem Mandanten aus Vertrag oder aus deliktischen Gründen auf Schadenersatz haften. Da die Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund eines Auftrags (Vertrag) erfolgt und die Abrede des Steuerberaters mit dem Mandanten die Pflichten definiert, soll dieser Teil vorangestellt werden.
I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung
Um das Haftungsfeld bestimmen zu können, ist zunächst wichtig zu wissen, welche Pflichten der Berater hat. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann dann – wenn auch die übrigen Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität, ...) vorliegen – zu einem Haftungsanspruch führen nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: pVV).
§ 280 Abs. 1 BGB – Schadenersatz wegen Pflichtverletzung – lautet:
Verletzt der Schuldner eine Pfl icht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pfl ichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Entscheidend ist also zunächst, ob der Steuerberater eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt hat.
1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag
Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich aus dem jeweiligen Mandatsvertrag. Sie ergeben sich dagegen nicht aus der abstrakten Umschreibung des Aufgabenbereichs des Steuerberaters in § 33 StBerG bzw. § 57 Abs. 3 StBerG.
Praxishinweis:
Bereits aus diesem Grund sollte der Steuerberatungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. In einem schriftlichen Vertrag ist der Umfang der wechselseitigen Pfl ichten dokumentiert. Soweit ein umfassender Vertrag bzw. ein revolvierender Vertrag geschlossen wird, bietet es sich an, einen Rahmenvertrag abzuschließen und bei meist mündlicher oder telefonischer Auftragserteilung den Auftrag schriftlich unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zu bestätigen.
2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag
Grundsätzlich hat der „klassische" Steuerberatungsvertrag, bestätigt auch von der neuesten BGHRechtsprechung, dienstvertraglichen Charakter. Das bedeutet, geschuldet wird das „Bemühen", nicht der Erfolg, § 611 BGB. Anders wäre es, wenn der Vertrag als Werkvertrag abgeschlossen wäre. Werkverträge mit dem Steuerberater kommen aber nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Dann nämlich schuldet der Auftragnehmer den Erfolg. Ein Dienstvertrag ist anzunehmen, wenn der Steuerberater mit der Buchhaltung, der Erstellung des Jahresabschlusses, den Steuererklärungen, der Prüfung der Steuerbescheide sowie ggf. der Einlegung von Einsprüchen beauftragt wird.
In seiner Entscheidung vom 6.12.1979 hatte der BGH bereits entschieden, dass der Steuerberatervertrag dann als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, wenn der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärungen beauftragt war.
3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor
Beim Mandatsvertrag kann es sich in Ausnahmefällen auch um einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter handeln. Voraussetzung ist, dass Vertragsgegenstand ein Einzelauftrag ist, der auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet ist. Geschuldet ist dann ein bestimmter Erfolg, § 631 BGB. So kommt ein Werkvertrag z.B. in folgenden Fällen in Betracht:
„isolierte" Anfertigung einer Bilanz oder Buchführung für einen bestimmten Zweck
Erstellen eines Gutachtens
Gestaltungsberatung als Einzelauskunft
Tendenziell lässt sich also folgern, dass bei einmaligen Aufträgen, die zweckgebunden sind, eher ein Werkvertrag anzunehmen ist.
Erscheint lt. Verlag | 8.3.2008 |
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Co-Autor | Anne-Gret Nickert, Kerstin Pfeiffer |
Zusatzinfo | XVI, 188 S. |
Verlagsort | Wiesbaden |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management | |
Schlagworte | Fehlverhalten • Haftung • Schadensfeststellung • Steuerberaterhaftung • Vertragsverletzung |
ISBN-10 | 3-8349-9592-4 / 3834995924 |
ISBN-13 | 978-3-8349-9592-6 / 9783834995926 |
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