Vom Missbrauch der Appellation

Eingeleitet und herausgegeben von Peter Oestmann. Übersetzt von Bernd-Lothar von Hugo

(Autor)

Peter Oestmann (Herausgeber)

Buch | Hardcover
X, 231 Seiten
2012
Böhlau Köln (Verlag)
978-3-412-20997-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Vom Missbrauch der Appellation - Ludolf Hugo
45,00 inkl. MwSt
350 Jahre nach der lateinischen Erstausgabe erscheint Ludolf Hugos De absusu appellationum erstmals in deutscher Sprache. Hugo (1632-1704), Schüler von Hermann Conring, Briefpartner von Leibniz und Vizekanzler in Hannover, deckte in großer Klarsicht die Gebrechen des gemeinrechtlichen Appellationsprozesses auf. Auch nach dem Jüngsten Reichsabschied führte neuer Sachvortrag in der zweiten Instanz zu erheblichen Verzögerungen und drohte die Arbeitsfähigkeit des Reichskammergerichts zu erdrücken. Die Neuausgabe ordnet Hugos Werk in die zeitgenössische Diskussion ein, erschließt die von ihm benutzten Rechtsquellen und Literatur und bietet damit einen unmittelbaren Zugang zum gelehrten Zivilprozess.

Peter Oestmann ist Professor für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte am Institut für Rechtsgeschichte der Universität Münster.

Peter Oestmann
Ludolf Hugo und die gemeinrechtliche Appellation

Ludolf Hugo
Wie dem Missbrauch der Appellation abgeholfen und die Entlastung des Reichskammergerichts vom Übermaß an Appellationen erreicht werden kann

Vorwort und Erläuterung des Vorhabens

Erster Teil:

Über die Verbesserung des Appellationsverfahrens

Kapitel I:

Der Kalumnieneid ist kein ausreichendes Mittel, die Leichtfertigkeit der Streitenden zu zügeln. Zugleich werden auch die Fehler der Streitenden, Kalumnien, Unbesonnenheit und Starrköpfigkeit erklärt

Kapitel II:

Das Appellationsverfahren wird kurz skizziert und seine wichtigste Grundlage, die Berechtigung zur Darlegung des nicht Dargelegten und zum Beweis des nicht Bewiesenen vorgestellt

Kapitel III:

Darstellung verschiedener schädlicher Folgen, die aus neuem Vortrag in den Appellationen erwachsen

Erste schädliche Folge
Zweite schädliche Folge
Dritte schädliche Folge
Vierte schädliche Folge
Fünfte schädliche Folge und weitere, die sich aus dem
Vorstehenden ergeben

Kapitel IV:

Es werden Überlegungen angestellt, ob die Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag abgeschafft werden kann, wenn beiden Parteien vorgeschrieben wird, die entscheidungserheblichen Tatsachen sofort vorzutragen

Kapitel V:

Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Appellation

Kapitel VI:

Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag ist das Verderben der Gerichtsverfahren und ein Anreiz für die Leichtfertigkeit der Streitenden

Kapitel VII:

Eine neue Verhandlung des Falles ist, nachdem das Gerichtsverfahren zunächst einmal abgeschlossen ist, nicht ohne Unterschied, sondern nur manchmal aus gewichtigen Gründen zuzulassen, aber nicht durch Appellation an das oberste Gericht, sondern durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim gleichen Untergericht. Dann werden alle in Kapitel III aufgezählten schädlichen Folgen vermieden

Kapitel VIII:

Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag ist für die höchsten Reichsgerichte eine Belastung. Für die Reichsstände ist sie wirklich von Nachteil und steht daher unserer Reichsverfassung entgegen

Kapitel IX:

Der Vorschlag, die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag abzuschaffen, wird anhand und am Beispiel etlicher Reichsgesetze untermauert

Kapitel X:

Es wird auf Einwände eingegangen

Einwände
Antwort auf die Einwände
Zum I. Einwand
Zum II. Einwand
Zum III. Einwand
Zum IV. Einwand
Zum V. Einwand
Zum VI. Einwand
Zum VII. Einwand
Zum VIII. Einwand
Zum IX. Einwand
Zum X. Einwand

Kapitel XI:

Es wird erklärt, aus welchem Grund die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag eingeführt wurde. Zugleich lässt sich anhand der Unterschiede zwischen den Gerichtsverfahren im alten Rom und in unserem Reich zeigen, dass diese Rechtswohltat damals leichter geduldet werden konnte als heute

Kapitel XII:

Zur Verfestigung unserer Auffassung wird die Entstehung der Leuterationen und der Supplikationen erläutert. Außerdem wird untersucht, ob eine erneute Erörterung des Falles überhaupt nur durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auch durch Supplikation oder Leuteration in den unteren Gerichten vorgesehen werden sollte

Kapitel XIII:

Das Appellationsverfahren, das nach Abschaffung der Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag vorzusehen ist, wird vorgestellt, und es werden einige Ausnahmefälle angefügt, in denen den Appellanten eine erneute Sacherörterung zugestanden werden muss

Zweiter Teil:

Wie sich die Leichtfertigkeit der Appellanten zügeln lässt

Kapitel I:

Ob es sinnvoll ist, den Kalumnieneid in einzelnen Fällen durch den Advokaten leisten zu lassen

Kapitel II:

Ob die durch Reichsgesetze festgesetzte Strafe für leichtfertige Appellanten schwer genug und zur Einschränkung der Leichtfertigkeit geeignet ist

Kapitel III:

Ein geeignetes Mittel, um die Leichtfertigkeit der Appellanten zu zügeln, wird vorgestellt

Literaturverzeichnis
Register

Erscheint lt. Verlag 3.8.2012
Reihe/Serie Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich ; Band 062
Übersetzer Bernd-Lothar Hugo
Verlagsort Köln
Sprache deutsch
Maße 162 x 235 mm
Gewicht 494 g
Themenwelt Geschichte Teilgebiete der Geschichte Militärgeschichte
Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern Rechtsgeschichte
Schlagworte Appellation • Frühe Neuzeit • Frühe Neuzeit / Frühneuzeit; Recht • Frühneuzeit; Recht • Gelehrter • Gelehrter Zivilprozess • Gelehrter Zivilprozess Frühe Neuzeit • Gerichtsbarkeit • Ludolf Hugo (1632-1704) • Ludolf Hugo (1632–1704) • Zivilprozess
ISBN-10 3-412-20997-X / 341220997X
ISBN-13 978-3-412-20997-1 / 9783412209971
Zustand Neuware
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