Die Besteuerung von Unternehmen in der Sanierung: Darstellung anhand ausgewählter Sanierungsinstrumente - Carina Junger

Die Besteuerung von Unternehmen in der Sanierung: Darstellung anhand ausgewählter Sanierungsinstrumente

(Autor)

Buch | Softcover
104 Seiten
2014
Diplomica Verlag
978-3-95850-555-1 (ISBN)
44,99 inkl. MwSt
In Zeiten der Globalisierung wird es für Unternehmen immer schwieriger, sich am internationalen Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Deshalb ist Stabilität in der Finanzierung genauso wichtig wie Innovation und Qualität. Ein global auftretendes Unternehmen muss am Markt schnell agieren und sich immer wieder neu ausrichten.
Die Insolvenzzahlen zeigen, dass dies deutschen Unternehmen wieder besser gelingt. Gleichwohl spielt die Unternehmenssanierung für deutsche Unternehmen eine große Rolle, gerade um eine Insolvenz zu vermeiden.
Je nach den gewählten Sanierungsinstrumenten bleibt eine Unternehmenssanierung jedoch nicht ohne steuerliche Folgen für die Gesellschaft. Oft behindern diese steuerlichen Folgen eine Sanierung, da durch eine Steuerzahllast auf Sanierungsgewinne die Liquidität der Gesellschaft weiter geschwächt wird, bzw. die Passivseite der Bilanz durch Steuerverbindlichkeiten belastet wird.
Durch die Auswahl der geeigneten Sanierungsmaßnahmen können steuerliche Folgen kalkuliert, abgemildert und teilweise sogar gänzlich vermieden werden.
Diese steuerrechtlichen Aspekte sollen im Rahmen der vorliegenden Arbeit anhand ausgewählter Sanierungsmaßnahmen erarbeitet werden.

Textprobe:
Kapitel 3, Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und deren steuerliche Auswirkungen:
Im Folgenden werden die Maßnahmen, die die Gesellschafter eines Unternehmens zur Sanierung vornehmen können, sowie deren steuerliche Folgen erläutert. Neben der Bereitstellung von Eigen- oder auch Fremd-kapital können Gesellschafter z.B. ihre Forderungen gegen die Schuldnergesellschaft zinslosstellen, sie können mit ihren Forderungen im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten oder auch komplett auf diese verzichten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Kreditforderungen zu stunden und zu kapitalisieren oder einen Debt-Push-Up vorzunehmen.
3.1, Erhöhung des Haftkapitals:
3.1.1, Überblick:
Eine Erhöhung des Haftkapitals kann grundsätzlich über drei Wege vor-genommen werden: Durch Zuführung von Eigenkapital einzelner oder aller bereits vorhandener Gesellschafter, durch die Aufnahme neuer Anteilseigner oder durch die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft durch Aufnahme nach
4 ff. UmwG.
Die Aufnahme neuer Anteilseigner bietet sich an, wenn die bereits vorhandenen Gesellschafter selbst kein Eigenkapital mehr in das verschuldete Unternehmen einbringen können oder wollen. In diesem Fall müssen neue Investoren gesucht werden, die bereit sind, finanzielle Mittel aufzuwenden. Dies kann jedoch einige Zeit beanspruchen, da kein potentieller Investor ein Unternehmen ohne vorhergehende gründliche Prüfung, eine sog. Due Diligence Prüfung, finanzieren wird. Eine Due Diligence Prüfung wird meist unter Zuhilfenahme von Wirtschaftsprüfern und/oder Anwälten und anderen Experten durchgeführt und kann deshalb u.U. einige Wochen in Anspruch nehmen und die Sanierung hinauszögern.
Eine Kapitalerhöhung kann im Wege einer Bareinlage,
55 GmbHG oder einer Sacheinlage,
56 GmbHG erfolgen. Dabei sind die Regelungen der

55 ff. GmbHG einzuhalten.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kapitalerhöhung bilanziell zu behandeln: durch Einbuchung in die Kapitalrücklagen oder als stammkapitalerhöhende Einlage. Bei der Aufnahme neuer Investoren werden diese darauf bestehen, die Kapitalerhöhung regelmäßig als stimmrechtswirksame Einlage mit Gewährung von Gesellschaftsanteilen zu behandeln, da die Anteile an der Gesellschaft und damit am Gewinn häufig nicht nach Köpfen, sondern nach dem Nominalwert der Anteile aufgeteilt werden. Im Gegensatz zur stimmrechtswirksamen Einlage hat die Einlage in die Kapitalrücklagen keine Auswirkungen auf die Höhe des Stammkapitals. Da das Stammkapital durch gesetzliche Regelungen zur Kapitalerhaltung besonders geschützt ist, bietet es sich an, die Einlage teils in das Stammkapital, teils in die Kapitalrücklagen zu erbringen. Der Anteil, der in die Kapitalrücklagen eingebracht wird, hängt jedoch auch von der Gesellschafterstruktur ab.
Zur Änderung des Stammkapitals bedarf es allerdings auch einer Änderung des Gesellschaftervertrages. Um rechtliche Wirkung zu entfalten ist diese Änderung gem.
54 Abs. 1 S. 1 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Da neben der Eintragung im Handelsregister zur Abänderung eines Gesellschaftervertrages eine Gesellschafterversammlung einberufen, Fristen eingehalten und Beschlüsse gefasst werden müssen, kann eine solche Kapitalerhöhung einige Zeit beanspruchen. Eine ordentliche Kapitalerhöhung kommt deshalb während der Krise oftmals nicht in Frage, da schnell gehandelt werden muss.
Häufig bietet es sich an, gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung, einen sog. Kapitalschnitt, vorzunehmen. Unternehmen, die sich in der Krise befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Kapitalherabsetzung gem.
58a ff. GmbHG durchführen.
Diese Voraussetzungen, die hier nicht näher erläutert werden sollen, werden von Unternehmen in der Krise meist erfüllt. Ist dies der Fall, kann ohne, dass eine Sperrfrist und andere Regelungen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung eingehalten werden müssen, zeit

Sprache deutsch
Maße 190 x 270 mm
Gewicht 270 g
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Steuern / Steuererklärung
Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Schlagworte Unternehmensbesteuerung • Unternehmenssanierung
ISBN-10 3-95850-555-4 / 3958505554
ISBN-13 978-3-95850-555-1 / 9783958505551
Zustand Neuware
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