Steuer 2015 für Rentner und Pensionäre

Schritt für Schritt durch Ihre Steuererklärung
Buch | Softcover
368 Seiten
2014 | 9. Auflage
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-05297-6 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Steuer 2015 für Rentner und Pensionäre - Willi Dittmann, Dieter Haderer, Rüdiger Happe, Ulrike Fuldner
14,95 inkl. MwSt
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Sie wollen Ihre Steuererklärung nicht (allein) Ihrem Steuerberater überlassen?

Mit diesem Ratgeber haben Sie einen leicht verständlichen Leitfaden für Ihre Steuererklärung parat. Der Schluss-Check stellt sicher, dass Sie keine wichtigen Details vergessen!

Inhalte:
  • Alle wichtigen Informationen zur Einkommensteuererklärung speziell für Rentner und Pensionäre.
  • Zeile für Zeile durch die Einkommensteuererklärung 2014.
  • Mit großem Schluss-Check, damit Sie nichts vergessen.
  • Umfangreiches Steuerlexikon.
  • Hinweise zum richtigen Umgang mit dem Finanzamt.
  • Wann müssen Sie die Steuererklärung abgeben? Was bekommen Sie heraus?
  • Komprimierter Leitfaden für alle wichtigen ESt-Formulare und Hilfestellung bei der Bescheidprüfung.
  • Experten-Tipps zu Schenkung, Hinzuverdienst und Zusatzeinkünfte.

Willi Dittmann, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Dozent am Bildungszentrum der OFD Stuttgart, Schwäbisch Gmünd.

Dieter Haderer, Dipl.-Finanzwirt (FH), arbeitet seit 1984 als Dozent am Bildungszentrum der OFD Karlsruhe in Schwäbisch Gmünd. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung gibt er Unterricht und leitet Seminare zu verschiedenen steuerrechtlichen Themen mit Schwerpunkt im Bereich der Einkommensteuer.

Rüdiger Happe, Dipl.-Finanzwirt, Betriebsprüfer, Dozent der IHK und führender Weiterbildungsinstitute.

Abkürzungsverzeichnis
Vorwort und Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch
Teil I: Steuerformulare
* Ihre Einkommensteuererklärung 2013* Schluss-Check - damit Sie keine Steuerspar-Möglichkeit übersehenTeil II: Das aktuelle Steuerlexikon mit aktueller Rechtsprechung und vielen Steuer-Spar-Tipps Wegweiser zur schnellen Orientierung
* Abfindung* Abgeltungsteuer* Abschreibungen/Gebäude* Altersentlastungsbetrag* Altersvorsorgeaufwendungen* und Wohnriester* Außergewöhnliche Belastung* Behinderte Menschen* Beteiligungen/Erben- und* Grundstücksgemeinschaften* Ehrenamt* Finanzierungskosten* Haushaltsnahe Tätigkeiten/* Dienstleistungen* Kapitaleinkünfte* Krankheitskosten* Kur* Minijobs* Pensionen/Betriebsrenten* Pflegekosten/Betreuungskosten/ Heimunterbringung* Renten* Reparaturen* Solar-/Fotovoltaikanlagen* Sonderausgaben* Spekulationsgeschäfte* Spenden* Steuerberatungskosten* Unterhaltszahlungen* Veranlagung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* Vermietung/Immobilien* Versicherungen* Werbungskosten, -pauschbeträge und -pauschalen* ZusatzeinkünfteTeil III: Vorsorgeplanung im Alter
Erbschaft-/Schenkungsteuer
* Überblick zum Erbrecht* Das Wichtigste zur Erbschaft- und Schenkungsteuer* Überblick zur Bewertung* Übertragungen von Immobilien - Sonderfälle* Güterstandschaukel als Gestaltungsmittel: tatsächliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft und spätere Neubegründung der ZugewinngemeinschaftGrundsteuer/Grunderwerbsteuer
* Unvermeidlich für den Grundbesitzer: die Grundsteuer* Planen Sie den Kauf, Verkauf oder die Übertragung von Grundbesitz? Dann sollten Sie alles über die Grunderwerbsteuer wissen!Kapitalanlagen im Ausland
* Allgemeines* Kontrollmöglichkeiten* Strafbefreiende Selbstanzeige im SteuerstrafrechtGesamtstichwortverzeichnis
 

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein (Abgabetermin)? Verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2013 gesetzlich verpflichtet sind, müssen Sie die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.5.2014 (§ 149 AO) beim Finanzamt abgeben. Da dieser Termin durch EDV überwacht wird, werden steuerlich erfasste Bürger bei Nichtabgabe meist sechs bis acht Wochen später bereits (noch einmal) zur Abgabe der Erklärung innerhalb eines Monats aufgefordert (Erinnerung). Wenn Sie darauf nicht reagieren, wird ein sog. Zwangsverfahren eingeleitet und ein Zwangsgeld von mindestens 150-300 Euro je ausstehender Steuererklärung angedroht und gegebenenfalls festgesetzt. Spätestens jetzt ist die Abgabe der Steuererklärung dringend zu empfehlen, denn ansonsten wird das Zwangsgeld durch den Vollziehungsbeamten zeitnah eingefordert. Wenn Sie vor Zahlung des Zwangsgelds die Steuererklärung einreichen, entfällt zwar das Zwangsgeld, das Finanzamt kann jedoch - sobald ein Zwangsgeld angedroht wurde - zusammen mit dem Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag bis zu maximal 10% der festgesetzten Steuer fordern. Dies gilt insbesondere bei Steuernachzahlungen. Deswegen sollten Sie Ihre Steuererklärung spätestens nach der Erinnerung einreichen. Durch eine späte Abgabe der Steuererklärung können Sie zwar die Fälligkeit einer Nachzahlung hinausschieben, Sie müssen aber, neben dem möglichen Verspätungszuschlag, damit rechnen, dass zusätzlich zur Nachzahlung im gleichen Bescheid kurzfristig fällig werdende Vorauszahlungen für die Folgejahre verlangt werden. Freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antrag auf Veranlagung) Sie können die Veranlagung bis zum Eintritt der Verjährung beantragen. Für 2013 ist der Antrag - vier Jahre lang - bis Ablauf des Jahres 2017 - möglich. Sollte sich aufgrund einer Antragsveranlagung unerwartet eine Nachzahlung ergeben, können Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen und den Antrag zurücknehmen. Das Finanzamt wird den Steuerbescheid in diesem Fall ersatzlos aufheben, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor. Fristverlängerung Die Finanzämter verlängern Ihnen auf Antrag die gesetzliche Abgabefrist, wenn Sie sie aus zwingenden Gründen nicht einhalten können. Meist genügt für eine Fristverlängerung sogar ein Telefonanruf (Steuernummer bereithalten!), ansonsten ein kurzes Schreiben. Wenn Sie stichhaltige Gründe angeben (z. B. das Fehlen von für die Erstellung der Steuererklärung benötigten Unterlagen), können Sie im Regelfall eine Fristverlängerung von vier bis sechs Wochen, oftmals auch bis zum 30.9., ohne Nachteile erreichen. Für von Steuerberatern erstellte Erklärungen gilt im Normalfall eine durch die Verwaltung verlängerte Abgabefrist bis 31.12. des Folgejahres.

Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein (Abgabetermin)? Verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2014 gesetzlich verpflichtet sind, müssen Sie die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.5.2015 (Par. 149 AO) beim Finanzamt abgeben. Da dieser Termin durch EDV überwacht wird, werden steuerlich erfasste Bürger bei Nichtabgabe meist sechs bis acht Wochen später bereits (noch einmal) zur Abgabe der Erklärung innerhalb eines Monats aufgefordert (Erinnerung). Wenn Sie darauf nicht reagieren, wird ein sog. Zwangsverfahren eingeleitet und ein Zwangsgeld von mindestens 150-300 Euro je ausstehender Steuererklärung angedroht und gegebenenfalls festgesetzt. Spätestens jetzt ist die Abgabe der Steuererklärung dringend zu empfehlen, denn ansonsten wird das Zwangsgeld durch den Vollziehungsbeamten zeitnah eingefordert. Wenn Sie vor Zahlung des Zwangsgelds die Steuererklärung einreichen, entfällt zwar das Zwangsgeld, das Finanzamt kann jedoch - sobald ein Zwangsgeld angedroht wurde - zusammen mit dem Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag bis zu maximal 10% der festgesetzten Steuer fordern. Dies gilt insbesondere bei Steuernachzahlungen. Deswegen sollten Sie Ihre Steuererklärung spätestens nach der Erinnerung einreichen. Durch eine späte Abgabe der Steuererklärung können Sie zwar die Fälligkeit einer Nachzahlung hinausschieben, Sie müssen aber, neben dem möglichen Verspätungszuschlag, damit rechnen, dass zusätzlich zur Nachzahlung im gleichen Bescheid kurzfristig fällig werdende Vorauszahlungen für die Folgejahre verlangt werden. Freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antrag auf Veranlagung) Sie können die Veranlagung bis zum Eintritt der Verjährung beantragen. Für 2014 ist der Antrag - vier Jahre lang - bis Ablauf des Jahres 2018 - möglich. Sollte sich aufgrund einer Antragsveranlagung unerwartet eine Nachzahlung ergeben, können Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen und den Antrag zurücknehmen. Das Finanzamt wird den Steuerbescheid in diesem Fall ersatzlos aufheben, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor. Fristverlängerung Die Finanzämter verlängern Ihnen auf Antrag die gesetzliche Abgabefrist, wenn Sie sie aus zwingenden Gründen nicht einhalten können. Meist genügt für eine Fristverlängerung sogar ein Telefonanruf (Steuernummer bereithalten!), ansonsten ein kurzes Schreiben. Wenn Sie stichhaltige Gründe angeben (z. B. das Fehlen von für die Erstellung der Steuererklärung benötigten Unterlagen), können Sie im Regelfall eine Fristverlängerung von vier bis sechs Wochen, oftmals auch bis zum 30.9., ohne Nachteile erreichen. Für von Steuerberatern erstellte Erklärungen gilt im Normalfall eine durch die Verwaltung verlängerte Abgabefrist bis 31.12. des Folgejahres.

Erscheint lt. Verlag 27.10.2014
Reihe/Serie Haufe Steuerratgeber ; 03610
Sprache deutsch
Gewicht 505 g
Einbandart kartoniert
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Steuern / Steuererklärung
Schlagworte Einkommenssteuererklärung • Einkommensteuer (ESt); Ratgeber • Einkommensteuer; Ratgeber • Erbschaftsssteuer • Pensionär • Rentner • Rentner; Ratgeber • Steuer
ISBN-10 3-648-05297-7 / 3648052977
ISBN-13 978-3-648-05297-6 / 9783648052976
Zustand Neuware
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