Haftung des Erben

(Autor)

Buch
XIII, 190 Seiten
2008 | 1., Aufl.
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-365-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Haftung des Erben -  Busch
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Große Vermögen stehen innerhalb der nächsten Jahre zur Vererbung an, nicht umsonst taucht das Stichwort "Erbengeneration" immer häufiger in der täglichen Erbrechtspraxis auf. Aber auch der steigende Verschuldungsgrad von Privatpersonen ist ein oft bemühtes Stichwort, der Anfall einer Erbschaft kann mit Risiken und Gefahren verbunden sein, die zum Teil nur sehr schwer zu überblicken sind. Umso unverständlicher ist es, dass der Themenbereich der Erbenhaftung in den meisten Gesamtdarstellungen nur angeschnitten wird. Das vorliegende Werk ermöglicht einen schnellen und leicht verständlichen Einstieg in die Haftungsproblematik des Erben. Die Unterscheidung zwischen Nachlassverbindlichkeiten, Nachlasserbenschulden und anderen Schulden wird ebenso erläutert, wie auch den Verbindungen zum Handelsrecht im Bereich der Unternehmensnachfolge Rechnung getragen wird.

Der Autor stellt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Schutzmechanismen, die das Gesetz dem Erben bietet, dar und versetzt den beratenden Anwalt so in die Lage flexible Gestaltungen anzuwenden. Insbesondere geht es um

- die Ausschlagung der Erbschaft,

- die Nachlassverwaltung,

- die Nachlassinsolvenz und

- die Nachlasspflegschaft.

Beispiele aus der Rechtsprechung, Fälle und Lösungen aus Originalklausuren erbrechtlicher Fachanwaltslehrgänge, Formulierungsbeispiele und Musterfragebögen des Insolvenzgerichts runden das Werk ab.

Teil 1: Die Haftung des Erben (S. 1-2)

A. Die Problemstellung

Probleme der Erbenhaftung standen für Juristen, insbes. auch während ihrer Ausbildung, bisher eher am Rande. Das wird sich aber angesichts der anstehenden Vermögen, die auf die Erbengeneration übergehen, grundlegend ändern. In den nächsten Jahren stehen Vermögen zur Vererbung an, die 5- bis 10-Mal so groß sind, wie der Haushalt der BRD. Gemeinhin wird von Werten zwischen 1,1 und 2,1 Billionen € gesprochen, die in den nächsten zehn Jahren vererbt werden. Auf jeden Einwohner in Deutschland kämen damit durchschnittlich ca. 17.000,00 €, die ihm aufgrund eines Todesfalles zufallen könnten.

Da mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers im Wege der Universalsukzession als Ganzes übergeht, folgt der Erbe nach deutschem Erbrecht dem Erblasser in seine volle Rechtsposition nach. Sein gesamtes Vermögen, bestehend aus der Gesamtheit aller Rechtsverhältnisse des Erblassers, geht auf den Erben über.2 Es ist mehr als nachvollziehbar, dass diese Erben versuchen werden, die ererbten Vermögen sowohl zur Mehrung ihres Wohlstands als auch zur Sicherung ihrer Altersversorgung zu verwenden. Genauso sicher ist aber, dass potenzielle Nachlassgläubiger auf diese Vermögenswerte ebenfalls zugreifen wollen. Da sich mit Annahme der Erbschaft das ererbte Vermögen und das bereits vorhanden gewesene Vermögen des Erben vereinigen, stellt sich für den Erben die Frage, wie er sein Privatvermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger schützen und diese allein auf den Nachlass verweisen kann.

Für welche Verbindlichkeiten des Erblassers haftet der Erbe? Nach der Legaldefinition des 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe "für die Nachlassverbindlichkeiten". Etwas näher definiert dieses 1967 Abs. 2 BGB: Danach gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffenden Verbind 2 lichkeiten. Letzteres sind insbes. Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. I. Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe. Gemeint ist hier zunächst der Alleinerbe, der auch der Vor- oder Nacherbe oder der Ersatzerbe sein kann. Der Schlusserbe aus einem Berliner Testament erlangt seine Erbenstellung erst mit dem Eintritt des Todes des überlebenden Ehegatten. Für den Miterben gelten Sonderregeln, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen.

II. Die reinen Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen nicht nur Geldschulden "des "Erblassers, sondern alle vermögenswerten Ansprüche, also auch solche auf Schadensersatz, soweit die Voraussetzungen hierfür vom Erblasser gesetzt worden sind. Hierzu gehören z.B. neben Ansprüchen aus Darlehensschulden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und auch Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Herausgabe nach 985 BGB.

Voraussetzung für die Haftung des Erben ist allerdings, dass der Anspruch übertragbar und damit auch vererblich ist.3 Das ist grds. bei reinen Dienstleistungspflichten, zu denen sich der Erblasser gegenüber Dritten verpflichtet hatte, nicht der Fall. Nach 613 Satz 2 BGB ist der Anspruch auf die persönliche Dienstleistung im Zweifel nicht übertragbar. Der Erbe tritt also nicht in das Arbeitsverhältnis des Erblassers ein. Ebenso kommt es nach 520 BGB zum Erlöschen eines Rentenversprechens. Einige wichtige Nachlassverbindlichkeiten haben ihren Ursprung in familienrechtlichen Beziehungen.

Erscheint lt. Verlag 25.2.2008
Sprache deutsch
Gewicht 311 g
Einbandart Englisch Broschur
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Besonderes Schuldrecht
Schlagworte Erbe • Haftung • HC/Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • TB/Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
ISBN-10 3-89655-365-8 / 3896553658
ISBN-13 978-3-89655-365-2 / 9783896553652
Zustand Neuware
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