Intramurale Medizin – Gesundheitsfürsorge zwischen Heilauftrag und Strafvollzug (eBook)
IX, 303 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-28447-5 (ISBN)
Die Intramurale Medizin steht mit ihren Einrichtungen, Strukturen und Problemen im Spannungsfeld zwischen Medizin und Recht unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs. In diesem Band machen Experten aus interdisziplinärer Sicht die daraus erwachsenden Fragen sichtbar, decken Defizite auf und geben Anstöße für Wissenschaft, Praxis und Kriminalpolitik.
Inhaltsverzeichnis 8
Begrüßung 11
Grußwort - Peter Hommelhoff 15
Grußwort - Jochen Taupitz 17
1. Tagungsabschnitt: Grundsatzfragen der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug 19
Der Arzt im Strafvollzug – Rechtliche Stellung und medizinischer Auftrag 21
Statement 41
Ärztliche Versorgung im Strafvollzug: Äquivalenzprinzip und Ressourcenknappheit 45
Statement 67
Einwilligung und Aufklärung in der Strafvollzugsmedizin 71
Statement 91
Das Arztgeheimnis im Strafvollzug 99
Statement 117
2. Tagungsabschnitt: Einzelfragen der Gesundheitsfürsorgeim Strafvollzug 129
Geschlossener Vollzug und freies Beschäftigungsverhältnis –Zwei-Klassen-Medizin? 131
Statement 149
Psychisch Kranke im Strafvollzug 153
Statement 169
Gefängnismedizin im Frauenvollzug 179
Sucht- und Infektionsgefahren im Strafvollzug 205
Statement 223
Zwangsbehandlung im Strafvollzug 227
Statement 249
Strafrechtliche Risiken des Anstaltsarztes 257
Statement 269
3. Tagungsabschnitt: Schlussbemerkungen 281
Schlussbemerkung - Heinz Schöch 283
Schlussbemerkung - Adolf Laufs 289
Schlussbemerkung - Heinz Müller-Dietz 291
Schlussbemerkung - Horst Schüler-Springorum 297
Schlussbemerkung - Hans-Dieter Schwind 299
Schlussbemerkung - Dieter Dölling 305
Schlussbemerkung - Rainer Rex 307
Autorenverzeichnis 311
Ärztliche Versorgung im Strafvollzug: Äquivalenzprinzip und Ressourcenknappheit (S. 35-36)
Bernd-Dieter Meier
I. Einleitung
Fragt man danach, an welchen Prinzipien sich die ärztliche Versorgung im Strafvollzug orientiert, stößt man auf den Begriff der Äquivalenz. Die ärztliche Versorgung im Vollzug soll zur Versorgung „draußen", genauer: zur Versorgung in der GKV, äquivalent, gleichwertig sein. Der Strafvollzug soll nach heutigem Verständnis nur die Freiheit nehmen, nicht aber durch schlechtere medizinische Versorgung bestrafen. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen und den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 1 und 2 StVollzG), soll der Gefangene im Vollzug eine medizinische Versorgung, Beratung und Behandlung erhalten, die den außerhalb des Vollzugs erprobten und bewährten Standards und Leitlinien entspricht.
Dass sich die intramurale ärztliche Versorgung am Äquivalenzprinzip orientiert, ist nicht selbstverständlich. Die medizinische Versorgung der Gefangenen ist teuer. So wandte die Freie und Hansestadt Hamburg im Jahr 2003 für die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen 8.388.000 € auf, was einem Anteil von knapp 8 % der Gesamtausgaben für den Strafvollzug entspricht. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass das rechtlich von der GKV abgekoppelte eigenfinanzierte Gesundheitssystem des Strafvollzugs für den Fiskus immer noch günstiger ist als die flächendeckende Einbeziehung sämtlicher Strafgefangener in die GKV, muss man befürchten, dass derartige Beträge bei Justiz- und Finanzpolitikern Begehrlichkeiten wecken und zu politischem Nachdenken über die Notwendigkeit des Äquivalenzprinzips Anlass geben. Dabei erscheinen die Gefahren für den Fortbestand des Äquivalenzprinzips umso realer, als politisch ein Wechsel der bisherigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu den Ländern diskutiert wird, was diesen die Möglichkeit eröffnet, auch die Maßstäbe für die Qualität der intramuralen medizinischen Versorgung gesetzlich neu zu bestimmen.
Die angedeuteten Gefahren geben Anlass, sich der Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug zu vergewissern und danach zu fragen, welche Relevanz diesem Prinzip gegenwärtig zukommt. Eine Bestandsaufnahme zum Maßstab, an dem sich die intramurale medizinische Versorgung heute orientiert, erscheint dabei nicht allein in rechtlicher Hinsicht geboten. Ein realitätsnahes Bild lässt sich nur dann gewinnen, wenn man auch die Rechtswirklichkeit mit in den Blick nimmt und danach fragt, ob und inwieweit der Anspruch der Äquivalenz in der Praxis tatsächlich eingelöst wird. Doch zunächst zur rechtlichen Seite.
II. Rechtliche Grundlagen der Äquivalenz
1. Bedeutung und Reichweite
Die zentralen Leistungsansprüche der Gefangenen auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, auf Krankenbehandlung und Versorgung mit Hilfsmitteln ergeben sich aus den §§ 57 bis 59 StVollzG. Die im StVollzG normierten Ansprüche sind parallel zu den im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) geregelten Ansprüchen der gesetzlich Versicherten konstruiert (§§ 25, 27 und 33 SGB V) und tragen den wichtigsten Interessen der Gefangenen an der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit Rechnung. Identisch sind die im StVollzG und im SGB V normierten Ansprüche nicht. 3 Unterschiede zeigen sich etwa beim Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung, der im StVollzG nicht explizit genannt wird, sowie beim Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, der nach § 59 Satz 1 StVollzG unter dem Vorbehalt der Dauer des Freiheitsentzugs steht. Auch steht dem Gefangenen anders als dem gesetzlich Versicherten kein Anspruch auf freie Arztwahl zu, im Vollzug kann sich der Gefangene allein an den Anstaltsarzt wenden. Auf die Einzelheiten ist hier nicht einzugehen, sie bilden das Thema eines eigenen Beitrags.
Erscheint lt. Verlag | 25.11.2005 |
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Reihe/Serie | Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim | Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim |
Zusatzinfo | IX, 303 S. |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Medizin / Pharmazie |
Recht / Steuern ► Öffentliches Recht | |
Recht / Steuern ► Strafrecht | |
Schlagworte | Anstaltsarzt • Aufklärung • Frauenvollzug • Freiheitsstrafe • Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug • Heilauftrag • Intramurale Medizin • Strafvollzug • Zwangsbehandlung |
ISBN-10 | 3-540-28447-8 / 3540284478 |
ISBN-13 | 978-3-540-28447-5 / 9783540284475 |
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