Beneficium aetatis.
Der Tatbestand der Minderjährigenrestitution im klassischen römischen Recht.
Seiten
2024
Duncker & Humblot (Verlag)
978-3-428-19167-3 (ISBN)
Duncker & Humblot (Verlag)
978-3-428-19167-3 (ISBN)
Die Wiedereinsetzung einer Person unter 25 Jahren war ein zentraler Pfeiler des Schutzes von Minderjährigen im römischen Recht. Die Voraussetzungen dieses Rechtsbehelfs lassen sich anhand der lakonischen Quellen zwar nicht einfach bestimmen; diese lassen aber doch einen Schluss zu: Um seine Wiedereinsetzung zu erreichen, musste der Minderjährige keine konkrete Willensschwäche dartun. Seine Restitution hing vielmehr von dem abstrakten Kriterium ab, ob der von ihm erlittene Nachteil auch einen umsichtigen Erwachsenen getroffen hätte oder nicht.
Die Wiedereinsetzung einer Person unter 25 Jahren war ein zentraler Pfeiler des Schutzes von Minderjährigen im römischen Recht. Die Voraussetzungen dieses Rechtsbehelfs lassen sich aber nicht einfach bestimmen. Wurde jemand allein wegen seines Alters oder nur wegen einer individuellen Willensschwäche vor den Nachteilen bewahrt, die sich aus seinen geschäftlichen Aktivitäten und ähnlichen Vorgängen ergaben? Die Quellen sind in diesem Punkt meist lakonisch, lassen aber doch gewisse Schlüsse zu: Um seine Wiedereinsetzung zu erreichen, musste der Minderjährige keine konkrete Willensschwäche dartun. Sein Schutz hing vielmehr von der Beurteilung des erlittenen Schadens anhand eines abstrakten Kriteriums ab: Hätte der Nachteil auch einen umsichtigen Erwachsenen getroffen, blieb er sanktionslos; andernfalls konnte der Minderjährige seine Wiedereinsetzung verlangen. Wegen des hypothetischen Charakters dieser Frage verfuhren die Juristen bei der Beurteilung des Restitutionstatbestands überaus großzügig, so dass die Annahme eines Schadens eher zur Regel wurde.
Die Wiedereinsetzung einer Person unter 25 Jahren war ein zentraler Pfeiler des Schutzes von Minderjährigen im römischen Recht. Die Voraussetzungen dieses Rechtsbehelfs lassen sich aber nicht einfach bestimmen. Wurde jemand allein wegen seines Alters oder nur wegen einer individuellen Willensschwäche vor den Nachteilen bewahrt, die sich aus seinen geschäftlichen Aktivitäten und ähnlichen Vorgängen ergaben? Die Quellen sind in diesem Punkt meist lakonisch, lassen aber doch gewisse Schlüsse zu: Um seine Wiedereinsetzung zu erreichen, musste der Minderjährige keine konkrete Willensschwäche dartun. Sein Schutz hing vielmehr von der Beurteilung des erlittenen Schadens anhand eines abstrakten Kriteriums ab: Hätte der Nachteil auch einen umsichtigen Erwachsenen getroffen, blieb er sanktionslos; andernfalls konnte der Minderjährige seine Wiedereinsetzung verlangen. Wegen des hypothetischen Charakters dieser Frage verfuhren die Juristen bei der Beurteilung des Restitutionstatbestands überaus großzügig, so dass die Annahme eines Schadens eher zur Regel wurde.
1. Ein subjektiver Tatbestand der restitutio?
Circumventio und facilitas – Ulpians Kommentierung des Restitutionsedikts – Andere Werke – Die Konstitutionen
2. Alter als Restitutionsgrund
Der entscheidende Maßstab – Ein beneficium aetatis – Irrelevanz der Betreuerbeteiligung – Eine Ausnahme
3. Der Schaden und sein Nachweis
Grande damnum und circumscriptio manifesta – Schadensträchtige und neutrale Vorgänge – Beweisführung und causae cognitio
Ertrag
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Erscheinungsdatum | 12.05.2024 |
---|---|
Reihe/Serie | Schriften zur Rechtsgeschichte ; 222 |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Maße | 157 x 233 mm |
Gewicht | 240 g |
Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
Schlagworte | Minderjährigenschutz • Rechtsbehelf • Restitutionstatbestand • Römisches Recht • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
ISBN-10 | 3-428-19167-6 / 3428191676 |
ISBN-13 | 978-3-428-19167-3 / 9783428191673 |
Zustand | Neuware |
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