|
||||||||
Vorwort Mit diesem Werk betritt Driehaus Neuland, indem er einen großen Teil der von ihm in der Zeit von 1973 bis 2004 veröffentlichten Aufsätze zum Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht - in einem handlichen Band zusammengefasst - vorlegt. Driehaus, der zu diesem Themenkreis den Praktikern aus den Kommunalverwaltungen und der auf diesem Rechtsgebiet tätigen Anwalt- und Richterschaft als hervorragender und kompetenter Fachmann bekannt ist, stellt damit eine weitere Arbeitshilfe zur Verfügung, mit der er viele wichtige Ergänzungen und Vertiefungen zu seinem Lehrbuch und seiner Kommentierung zu den Kommunalabgabengesetzen der Länder anbietet. Dabei ist einerseits hervorzuheben, dass manche - vor allem frühere - Aufsätze nur in den wesentlichen Passagen abgedruckt und überdies in Sternchenfußnoten mit erforderlichen Ergänzungen aus beispielsweise der neuesten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts versehen sind, so dass ein Höchstmaß an Aktualität gewährleistet ist. Andererseits behandeln die Aufsätze umfassend - und darin liegt der besondere Vorteil gegenüber einem Lehrbuch und einem Kommentar, in denen Rechtsfragen eines bestimmten Komplexes ihrer systematischen Zugehörigkeit entsprechend an verschiedenen Stellen dargestellt und vom interessierten Leser gesucht werden müssen - alle einschlägigen Probleme sozusagen "in einem Guss"; als Beleg für diesen Vorzug sei nur auf die Ausarbeitung über die Kreisverkehrsanlagen hingewiesen, in der Rechtsfragen u.a. sowohl zum erschließungs- und zum straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff als auch zur Zuordnung der Kosten einer solchen Verkehrsanlage zu den in sie einmündenden Straßen erörtert werden. Die hier abgedruckten Aufsätze lassen sich in zeitlicher Hinsicht grob gliedern in Arbeiten vor 1980 und nach 1995. In dem Zeitraum von etwa 1980 bis 1995, in dem Driehaus Berichterstatter für das Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht in dem damals zuständigen 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts war und in der nahezu jede Entscheidung in diesem Rechtsgebiet unter seiner Mitwirkung erging und wohl auch aus seiner Feder stammte, hat er sich nämlich zu den anstehenden Rechtsfragen nicht durch Aufsätze, sondern durch Urteile - sozusagenletztverbindlich - geäußert. Allerdings sind in dieser Zeit die beiden wegweisenden Beiträge in den Festschriften für seine beiden renommierten Richterkollegen Prof. Dr. Otto Schlichter und Prof. Dr. Felix Weyreuther entstanden. In der Festschrift für Otto Schlichter befasst sich Driehaus unter dem Blickwinkel des § 125 BauGB namentlich mit dem Verhältnis zwischen dem Bauplanungs- und dem Erschließungsbeitragsrecht und gelangt zu der - später auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 2.93 - BVerwGE 97; 62 (67)) geteilten - Erkenntnis, § 125 BauGB und nicht (erst) das Erschließungsbeitragsrecht ordne die Abhängigkeit des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer im Sinne des § 125 BauGB rechtmäßigen Herstellung an. Es ist zu bedauern, dass diese Erkenntnis dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen verloren gegangen ist; im Beschluss vom 11. September 2002 (BVerwG 9 B 36.02) hat es nämlich ohne jede Begründung die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschluss vom 19. April 2002 - VGH 6 B 00.755) gebilligt, die vom bayerischen Landesgesetzgeber kraft seiner Gesetzgebungskompetenz (ausschließlich) für das Erschließungsbeitragsrecht zulässigerweise vorgenommene Übernahme der §§ 127 bis 135 BauGB in das bayerische Landesrecht schließe "die Thematik ein, welche beitragsrechtliche Fehlerfolgen bei Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB erwachsen können". Im Rahmen der Festschrift für den aus dem Kreis der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts seit dessen Errichtung im Jahre 1953 herausragenden und nicht nur deshalb unvergessenen Felix Weyreuther beleuchtet Driehaus ausführlich und erschöpfend alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Abrechnung einer einseitig anbaubaren Straße auftreten können. Im Einzelnen legt er u. a. dar, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz nicht anzuwenden ist, wenn die Gemeinde sich bei der Anlegung der Straße auf einen Umfang beschränkt hat, der für die Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite "unerlässlich" ist, und dass der Gemeinde bei der Bewertung dessen, was sie im Einzelfall für "unerlässlich" halten darf, ebenso wie bei der Bewertung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und dem Umfang nach im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB "erforderlich" ist, ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Ohne jede Begründung und ohne die nunmehr geschaffene Distanz zwischen den der Sache nach vergleichbaren Merkmalen "unerlässlich" und "erforderlich" hinreichend in den Blick zu nehmen, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. März 2004 (BVerwG 9 C 6.03 - DVBl. 2004, 1038) erkannt, zwar stehe der Gemeinde bei der Bewertung der "Erforderlichkeit" ein weiter Spielraum zu, doch habe die Gemeinde bei der Bewertung dessen, was im Einzelfall "unerlässlich" sei, (nicht etwa eine Einschätzungsprärogative, sondern - wie regelmäßig -) lediglich eine Entscheidungsprärogative. Selbstverständlich weist Driehaus an der entsprechenden Stelle in einer Sternchenfußnote auch auf diese - schlechthin nicht überzeugende - Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin. Nach der Übernahme des Vorsitzes im 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der zweiten Hälfte der 90er Jahre und dem damit verbundenen Ausscheiden aus dem für das Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht seinerzeit zuständigen 8. Senat hat Driehaus in seinen Aufsätzen sozusagen die veröffentlichte "Stimmführerschaft" der mit diesem Rechtsgebiet befassten Personen übernommen, die er in dem von ihm herausgegebenen länderübergreifend angelegten Kommentar zum Kommunalabgabenrecht für das Straßenbaubeitragsrecht schon seit vielen Jahren ausgeübt hat. Die Aufsätze dieser späteren Schaffensperiode zeichnen sich sowohl durch das Bemühen aus, in der Rechtsprechung noch nicht abschließend beantwortete Fragen aus den genannten Rechtsgebieten einer Klärung zuzuführen, wofür als ein Beispiel der Beitrag zu § 242 Abs. 9 BauGB angeführt werden mag, als auch durch eine kritische Distanz zur bisherigen Rechtsprechung u. a. auch des Bundesverwaltungsgerichts. Namentlich der Aufsatz zum Anwendungsbereich der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung streitet für eine - allerdings vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2004 (BVerwG 9 C 15.03) mit eher ärgerlicher als einleuchtender Begründung abgelehnte - Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, der Beitrag zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken mit überzeugenden Argumenten sogar für eine Korrektur von ihm früher selbst formulierter Erkenntnisse. Insgesamt legt Driehaus ein wertvolles Werk zum Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht für jedermann vor, der sich mit diesen Materien zu befassen hat. Hannover, im Oktober 2004 Dr. Jürgen Klausing |
||||||||
© Blick ins Buch von Midvox | Informationen für
Verlage
Über Blick ins Buch | Impressum | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen |